Filesharing Abmahnung - Vergleichshöhe

Andy1967

Reisender
Ich schlage mich grade mit einer Abmahnung wg. Filesharing eines Films rum. Informationen zur Rechtslage und allgemeine Verhaltenshinweise findet man im Internet ja reichlich, aber was mich konkret interessieren würde ist:

Hatte jemand von euch schon mal mit einem solchen Fall zu tun, und hat sich mit dem abmahnenden Anwalt bei einer niedrigeren als der ursprünglich geforderten Summe verglichen?

Falls ja, in welchem Rahmen in etwa? Genau Beträge müsst ihr natürlich nicht nennen, aber eine % Größe der ursprünglichen Forderung könnte als Vergleich was machbar ist für mich ganz nützlich sein.

Antworten gerne auch per PN, falls sich jemand nicht als Filesharer öffentlich outen möchte. :)
 
Was sagt dein Anwalt / Rechtsberater dazu?
Falls du tatsächlich besagten Film über das Programm "ausgetauscht/ zur Verfügung gestellt hast und den geforderten Betrag nicht (auf einmal) erbringen kannst - was vermutlich der Fall ist - weil deren Höhe oft im 4 - 5 stelligen Bereich zu liegen scheint, würde ich mich auf eine Ratenvereinbarung mit der Kanzlei zu einigen versuchen.

Btw.

Wie kommt man auf die blöde Idee geschütze Musik und/oder Filme mittels Filesharing auszutauschen?
Ich nutzte selbst hin- und wieder eines, aber sicherlich nicht um mir einen Film oder Musiktitel auf diesem Wege zu besorgen.
Die Produzenten haben schliesslich ebenso wie jeder andere einen Anspruch auf den Preis / Lohn / Gehalt für die erbrachte Leistung.

Wer der Meinung ist, dass er im Inet Anonym und nicht nach verfolgbar wäre, der befindet sich auf einem Holzweg in eine Sackgasse.... :-D

NNW
 
Du, ich hab in den letzten Jahren schlicht und ergreifend nicht wirklich verfolgt wie sich die Abmahnindustrie (und so kann man es z.T. durchaus schon fast nennen) und die Ermittlunsgmethoden entwicklet haben, grade auch weil ich sehr, sehr selten von Filesharing Gebrauch mache. Wenn überhaupt dann fast ausschließlich um mir Serien im Original anzuschauen die so alt sind, dass sie nirgendwo gestreamt werden und auch auf DVD hierzulande kaum erhältlich sind. Und wenn es mal alle Schaltjahre bei einem Film vorkommt, dann kommt es auch durchaus vor, dass ich mir anschließend die DVD kaufe weil ich den Film mag und gern in meiner Sammlung hätte. Mag dämlich sein - und kommt sicher nicht wieder vor - aber so isses halt. :D
 
Ich halte auch nicht von geklauten Zeugs. So sehe ich das nämlich. Ich denke mir dann immer, dass ich für meine Arbeit ja auch bezahlt werden will und es würde mir nicht gefallen, wenn ich arbeite und andere kassieren. Natürlich gibt es auch Anwälte, die sich da richtig drauf spezialisiert haben.
 
Hallo an alle,

ich halte auch nichts davon das man Sachen einfach klaut deswegen mache ich das auch nicht und Lade mir Filme oder Lieder runter. Deswegen wundert es mich ja auch das Ich eine Abmahnung von Waldorf und Fromme bekommen habe. Ich kann es mir echt nicht erklären aber reagieren muss ich da jetzt irgendwie. Hat da jemand Tipps, was ich machen kann?
 
Mann oh Mann, den gibt es immer noch? :shock:

Ich hatte vor einem Jahr so einen ähnlichen Fall. Ich wurde angeschrieben und sollte Geld bezahlen. Angeblich hätte ich 5 Lieder runter geladen. Mein Glück war damals, dass ich es gar nicht gemacht haben konnte, denn in der Zeit lag ich im Krankenhaus und fest im Bett. Die Zimmer hatten kein W-Lan (mein Handy hat mir also nichts genützt). Ich bin damals dennoch zum Anwalt gegangen und habe den Brief und den Entlassungsbericht mit genommen.
:D

Mein Anwalt schrieb wegen der
Abmahnung von Waldorf Frommer einen kurzen Brief und ich habe nie wieder etwas von denen gehört. Mein Rat: suche dir einen Anwalt, der sich mit dem Thema auskennt und beeile dich, denn das kann richtig teuer werden.

Du bist also wie du siehst kein Einzelfall. Auf der Seite, die ich verlinkt habe, findest du auch ein Video, wo der Anwalt spricht und so ein paar Infos erzählt. Schau dir das Video mal an ich finde das sehr gut gemacht ist. Und am besten ist es natürlich, wenn du dich gleich an die Anwälte wendest, da die dort echt Ahnung von der ganzen Sache haben. Und die können dir bestimmt auch helfen.

Ich drück dir ganz fest die Daumen das alles klappt und du bald deine Ruhe hast.
 
Zuletzt bearbeitet:
Waldorf Frommer war auch die Gegenseite in meinem Fall (was kein Wunder ist, da sie inzwischen wohl die ziemliche größte Kanzlei auf dem Gebiet in Deutschland sind). Ich bin zwar wohl zu spät dran, aber ich hätte auch empfohlen einen Anwalt zu Rate zu ziehen wenn du in der Materie und/oder dem anwaltlichen Argumentieren nicht vorbeleckt bist. WF bearbeitet monatlich tausende von Abmahnfällen, so daß Fehler schon mal passieren können, aber das denen beizubiegen wird ohne triftige Beweise (wie in Goomed's Beispiel) für einen Laien evtl. nicht ganz einfach.

Drück die Daumen, daß du das schnell und problemlos gelöst kriegst. :)

(Ich hab mich übrigens inzwischen mit denen bei ca. 58% der Ursprungsforderung verglichen. Hatte zwar auf 50% gehofft, aber dafür hätte ich wohl einen Anwalt mandatieren müssen und dann wär's unterm Strich auch nicht billiger geworden.)
 
(Ich hab mich übrigens inzwischen mit denen bei ca. 58% der Ursprungsforderung verglichen. Hatte zwar auf 50% gehofft, aber dafür hätte ich wohl einen Anwalt mandatieren müssen und dann wär's unterm Strich auch nicht billiger geworden.)

Dann ist dein Streitwert entweder riesig hoch, oder äußerst gering. Die Anwälte müssen sich ans RVG halten, sodass hier eine klare Kostenkalkulation vorgenommen werden kann. Ein Vergleich ist ein Schuldeingeständnis, wo du mit 58% noch gut dabei bist. Das prinzipiell hoch angesetzt wird, ist auch klar. Vergleichsurteile könnten helfen.

Prinzipiell den Anwalt des Vertrauens zu Rate ziehen.
 
Dann ist dein Streitwert entweder riesig hoch, oder äußerst gering. Die Anwälte müssen sich ans RVG halten, sodass hier eine klare Kostenkalkulation vorgenommen werden kann.

Die Gesamtforderung in solchen Fällen setzt sich ja nicht nur aus den Anwaltsgebühren zusammen, sondern enthält regelmäßig auch eine Schadenersatzforderung.

Und das mit den Streitwerten war damals noch so ne Sache. Inzwischen gibt es das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken", das den Streiwert bei einem erstmaligen, nicht-gewerblichen Fall auf Euro 1.000 beschränkt. Das war aber in meinem Fall zwar durch den Bundestag, aber noch nicht durch den Bundesrat und somit noch nicht rechtskräftig. Zu dem Zeitpunkt konnten die Abmahnkanzleien den Gegenstandswert noch frei nach Schnauze festlegen, auch wenn einzelne Gerichte bereits begonnen hatten sich an besagtem Gesetz zu orientieren und den Streitwert niedriger anzusetzen wenn es zu einem Gerichtsverfahren kam. Bei Waldorf Frommer waren das (nach eigener Erfahrung und Internet Recherche) regelmäßig Euro 10.000, was wohl auch normalerweise von deren Haus- und Hofgericht (AG München) akzeptiert wurde.

Den Streitwert auf Grund der offensichtlichen Absichten des Gesetzgebers runterzuschrauben wäre dann mein erstes Anliegen an einen Anwalt gewesen den ich mandatiert hätte, aber ob das geklappt hätte oder nicht ist halt nicht vorhersehbar gewesen und hätte u.U. nur durch einen Gerichtsentscheid abschließend festgestellt werden können.


Davon abgesehn kann ich für jeden der aus vergleichbaren Gründen über dieses Thread stolpert nur wiederholen was einige hier schon gesagt haben: Im Zweifelsfall einen Anwalt nehmen.


Nehmt mich bitte nicht(!) als Beispiel und versucht es auf eigene Faust wenn ihr nicht zumindest etwas Ahnung habt. Ich hab 12 Jahre im Sekretariat der Rechtsabteilung eines Großunternehmens gearbeitet. Da schnappt man einiges auf, was Recherche in Gesetzestexten und Urteilen, sowie das passende Formulieren von Schreiben angeht und trotzdem hab ich zahlreiche Stunden mit Internetsuche und Formulierung meiner Schreiben an WF verbracht und mir dabei einige graue Haare geholt. Als kompletter Laie mal so eben schnell ein Antwortschreiben an eine abmahnerfahrene Kanzlei zu schreiben würde ich persönlich nicht empfehlen. Wenn die merken man kennt sich nicht aus wird man damit nur auf Granit beißen und muss am Ende doch einen Anwalt mandatieren.

Ein weiterer Grund einen Anwalt zu nehmen, ist (m.E.), daß durch o.g. Gesetz inzwischen der "fliegende Gerichtsstand" vom Tisch sein dürfte, die Abmahnkanzleien sich also nicht mehr den Gerichtsstand frei aussuchen können. Bislang sind sehr viele Abmahnverfahren bei den Amtsgerichten in Hamburg und insbes. München gelandet. Das dürfte sich in Zukunft wohl ändern, was aber auch bedeutet das AGs die bislang noch keinen einzigen Filesharing Fall hatten plötzlich damit zu tun bekommen werden. Damit ist allerdings auch nicht mehr wirklich absehbar wie Entscheidungen zu einem angemessenen Schadenersatz ausfallen werden. Da gingen die Urteile eh schon zum Teil deutlich auseinander, aber das könnte alles noch "bunter" werden. Um an der Schadenersatzforderung zu schrauben braucht man schon ein paar gute Argumente die man als Laie nicht so einfach aus dem Hut zaubert.
 
Zuletzt bearbeitet:
Die Gesamtforderung in solchen Fällen setzt sich ja nicht nur aus den Anwaltsgebühren zusammen, sondern enthält regelmäßig auch eine Schadenersatzforderung.

Du hast mich nicht richtig verstanden, dir ging es ja um deine Anwaltskosten. Und die bemessen sich eben an dem letztendlichen Streitwert. Das WF dir in der Gesamtforderung deren Anwaltskosten + Schadensersatz veranschlagt ist selbstredend.

Und das mit den Streitwerten war damals noch so ne Sache. Inzwischen gibt es das "Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken", das den Streiwert bei einem erstmaligen, nicht-gewerblichen Fall auf Euro 1.000 beschränkt. Das war aber in meinem Fall zwar durch den Bundestag, aber noch nicht durch den Bundesrat und somit noch nicht rechtskräftig. Zu dem Zeitpunkt konnten die Abmahnkanzleien den Gegenstandswert noch frei nach Schnauze festlegen, auch wenn einzelne Gerichte bereits begonnen hatten sich an besagtem Gesetz zu orientieren und den Streitwert niedriger anzusetzen wenn es zu einem Gerichtsverfahren kam. Bei Waldorf Frommer waren das (nach eigener Erfahrung und Internet Recherche) regelmäßig Euro 10.000, was wohl auch normalerweise von deren Haus- und Hofgericht (AG München) akzeptiert wurde.

Frei nach Schnauze schonmal nicht, sie müssen den Streitwert vor Gericht auch herleiten können, dann würde der Streitwert ggf. nochmals korrigiert werden können. Danach wäre ein eventueller Vergleich auch noch möglich gewesen. Eine Berufung wäre ebenfalls möglich gewesen. Außerdem hätte ich der ganzen Sache schon gar nicht zugestimmt. Die müssen Dir dann damals ja sehr genau aufgeschlüsselt haben, was du genau, wie oft heruntergeladen hast. Wenn du unschuldig warst, das kam bisher noch nicht so ganz heraus, aber wenn du dich auf einen Vergleich eingelassen hast, musst du es ja wirklich getan haben (ich hatte bisher viel mit Fällen zu tun, wo der Beklagte noch nicht einmal einen Internet-Anschluss hatte oder andere Unmöglichkeitsgründe vorlagen).

Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat nach 2 Wochen aber schon an Wirkung verloren.... vgl. auch hier.


Den Streitwert auf Grund der offensichtlichen Absichten des Gesetzgebers runterzuschrauben wäre dann mein erstes Anliegen an einen Anwalt gewesen den ich mandatiert hätte, aber ob das geklappt hätte oder nicht ist halt nicht vorhersehbar gewesen und hätte u.U. nur durch einen Gerichtsentscheid abschließend festgestellt werden können.

Darauf wäre es hinausgelaufen.

Zum Rest stimme ich Dir zu. Betonung liegt aber auf einem Fachanwalt und keinem Wald- und Wiesenanwalt.
 
Frei nach Schnauze schonmal nicht, sie müssen den Streitwert vor Gericht auch herleiten können, dann würde der Streitwert ggf. nochmals korrigiert werden können.
Gut, gebe dir Recht (no pun intended), daß "frei nach Schnauze" vielleicht nicht dir treffenste Formulierung ist. Allerdings erschließt sich mir nicht wirklich wo die Beträge herkommen die in der Vergangenheit immer wieder von Gerichten bestätigt worden sind und wie dies jeweils in den einzelnen Fällen begründet wurde. Da die Streitwerte die schon von Gerichten bestätigt wurden aber durchaus auseinandergehen kann man sich da (m.E.) schon ein wenig frei bedienen und erst mal schaun womit man wo durchkommt.

Als Übersicht für alle die nicht selber das Internet durchforsten wollen z.B.: http://www.ferner-alsdorf.de/2010/03/ubersicht-streitwert-bei-filesharing-abmahnungen/


Das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken hat nach 2 Wochen aber schon an Wirkung verloren.... vgl. auch hier.
Da bin ich mal auf die ersten Urteile gespannt. Das WF in der Vergangenheit einen angemessenen Schadenersatz für ein einmaliges Filesharing eines Films auf 450 beziffert hat lässt sich belegen. Warum der Schadenersatz jetzt plötzlich für einen vergleichbaren Fall 600 sein soll könnte interessante Lektüre werden wenn da mal jemand im Rahmen eines Gerichtsverfahrens nachhakt.
 
Auszug von der Seite Computerbase

Kosten für Filesharing-Abmahnungen höher als geplant

[h=1]Kanzleien hebeln Anti-Abmahngesetz aus[/h]
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Um Massenabmahnungen wegen Urheberrechtsverstößen einzudämmen, hatte die alte Bundesregierung im Sommer entschieden, die Kosten von Abmahnungen zu deckeln. Seit dem 9. Oktober gilt das Gesetz, doch keine zwei Wochen nach Inkrafttreten ist absehbar, dass Abmahnkanzleien die Vorgaben aushebeln wollen.
Diese sehen vor, den Streitwert bei einer ersten Abmahnung wegen einer einfacher Urheberrechtsverletzungen auf 1.000 Euro zu begrenzen, so dass die Abmahnkosten bei nur rund 150 Euro liegen. Nun berichtet der IT-Fachanwalt Thomas Stadler in seinem Blog Internet-Law, dass auf Abmahnungen spezialisierte Kanzleien die Kostendeckelung umgehen würden, indem reduzierte Anwaltskosten mit erhöhten Schadensersatzforderungen verrechnet werden – letztere fallen nicht unter die Streitwertgrenze.
Bei Filesharing-Abmahnungen hätte etwa die Kanzlei Waldorf Frommer früher in vielen Fällen 506 Euro Anwaltskosten sowie 450 Euro Schadensersatz geltend gemacht. Die Gesamtforderungen an den Abgemahnten beliefen sich also auf 956 Euro. Abmahnungen, die Stadler vorliegen und sich nach den neuen Vorschriften richten, enthalten Schadensersatzforderungen von 600 Euro, während die Anwaltskosten 215 Euro betragen – zusammen 815 Euro. Die Abmahnkosten haben sich also um 141 Euro reduziert, liegen aufgrund der Schadensersatzforderungen aber immer noch über den im Gesetz anvisierten rund 155 Euro.
Dass selbst die Anwaltskosten mit 215 Euro diese Summe übersteigen, hängt ebenfalls mit den Schadensersatzforderungen zusammen. Die 600 Euro werden von der Kanzlei auf den gedeckelten Streitwert von 1.000 Euro aufgeschlagen, um die Anwaltskosten zu berechnen.
Umstritten war das Anti-Abmahngesetz ohnehin. Nach Ansicht von Stadler zeichne sich mit den ersten Abmahnungen ab, dass es in der Praxis offenbar nicht geeignet ist, um „die Massenabmahnungen im Bereich des Filesharing einzudämmen“. Eine etwas optimistischere Sicht hat man bei der Interessen-Gemeinschaft gegen den Abmahnwahn, die ebenfalls über entsprechende Abmahnungen berichtete. Diese würden nicht im Sinne des Gesetzgebers erfolgen, dementsprechend besteht die Chance, dass Gerichte dieser Praxis ein Ende setzen.
 
Ich würde auf keinen Fall von mir aus sofort einen Vergleich anbieten. Erst mal prüfen lassen, ob die Abmahnung überhaupt rechtmäßig ist. In dieser Richtung wird nämlich viel Schindluder getrieben. Falls du doch zahlen musst, kannst du immer noch einen Vergleich anbieten. Nachdem du dich auf Verhandlungen einstellen musst, würde ich mit meinem Angebot ziemlich weit unten anfangen.