§ 15 Jugendgefährdende Trägermedien
(1) Trägermedien, deren Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien nach § 24 Abs. 3
Satz 1 bekannt gemacht ist, dürfen nicht
1. einem Kind oder einer jugendlichen Person angeboten, überlassen oder sonst zugänglich
gemacht werden,
2. an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen eingesehen
werden kann, ausgestellt, angeschlagen, vorgeführt oder sonst zugänglich gemacht werden,
3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen,
die Kunden nicht zu betreten pflegen, im Versandhandel oder in gewerblichen
Leihbüchereien oder Lesezirkeln einer anderen Person angeboten oder überlassen werden,
4. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des
Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Kindern und Jugendlichen nicht
zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einer anderen Person
angeboten oder überlassen werden,
5. im Wege des Versandhandels eingeführt werden,
6. öffentlich an einem Ort, der Kindern oder Jugendlichen zugänglich ist oder von ihnen
eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Träger- oder Telemedien außerhalb
des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel angeboten, angekündigt oder
angepriesen werden,
7. hergestellt, bezogen, geliefert, vorrätig gehalten oder eingeführt werden, um sie oder aus
ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 6 zu verwenden oder einer anderen
Person eine solche Verwendung zu ermöglichen.