Jubidu
Hausvetter
Tja....wenn der Staatsanwalt den Abschluss-Bericht an die Anwälte von Tauss übergibt/sendet, dann ist das auch OK so....
Eben nicht. Solange die Anklage nicht dem Beschuldigten (Tauss) bzw. seinem Anwalt zugestellt ist, darf der Anwalt das nicht der Öffentlichkeit mitteilen (RiStBV 23 (2)).
Die Klageschrift wird ja auch erst danach erstellt und beim Gericht eingereicht.....Das Gericht sendet die dann an die dem Gericht bekannten Änwälte von Tauss, damit die eine Erwiderung verfassen können.....
DANACH wird vom Gericht darüber entschieden, ob und wann es zu einer Verhandlung kommt.....
Und erst bei diesem Schritt darf - soweit ich die Vorschrift richtig verstehe, wobei das ja auch in dem Eintrag im LawBlog so dargestellt wird - die Öffentlichkeit, sprich: die Presse, informiert werden. Aber solange Tauss' Immunität nicht aufgehoben ist kann die Anklageschrift nicht beim Gericht eingereicht werden oder Herrn Tauss zugestellt werden. Folglich dürfte die Öffentlichkeit noch nichts davon wissen.
Und ...nur auf eine Vermutung eines Staatsanwaltes hin wird der Immunitäts-Ausschuss keine Immunität aufheben..... Vor allem dann nicht, wenn es um Dinge geht, die ins Aufgaben-Gebiet des jeweiligen Abgeordneten fallen.....
Hm, schwierige Sache: wie sollen Beweise beschafft werden in einem solchen Fall wenn nicht durch eine Hausdurchsuchung? Eine Hausdurchsuchung wäre ja auch erstmal grundsätzlich kein Problem, täglich finden Hausdurchsuchungen statt ohne dass man davon erfährt. Das wäre auch in diesem Fall möglich gewesen. Absatz 1 der oben genannten Vorschrift schreibt vor:
(Hervorhebung von mir)RiStBV 23 (1) schrieb:Bei der Unterrichtung der Öffentlichkeit ist mit Presse, Hörfunk und Fernsehen unter Berücksichtigung ihrer besonderen Aufgaben und ihrer Bedeutung für die öffentliche Meinungsbildung zusammenzuarbeiten. Diese Unterrichtung darf weder den Untersuchungszweck gefährden noch dem Ergebnis der Hauptverhandlung vorgreifen; der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires Verfahren darf nicht beeinträchtigt werden. Auch ist im Einzelfall zu prüfen, ob das Interesse der Öffentlichkeit an einer vollständigen Berichterstattung gegenüber den Persönlichkeitsrechten des Beschuldigten oder anderer Beteiligter, insbesondere auch des Verletzten, überwiegt. Eine unnötige Bloßstellung dieser Person ist zu vermeiden. Dem allgemeinen Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird in der Regel ohne Namensnennung entsprochen werden können. Auf die Nr. 129 Abs. 1, Nr. 219 Abs. 1 wird hingewiesen. Die entsprechenden Verwaltungsvorschriften der Länder sind zu beachten (vgl. auch Anlage B ).
Hier würde ich einfach mal sagen: die Persönlichkeitsrechte des Beschuldigten überwiegen in diesem Fall gegenüber dem Interesse der Öffentlichkeit deutlich. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Leben eines Bundesbürgers massiv negativ beeinträchtigt worden wäre, wenn das Verfahren nicht in der Öffentlichkeit bekannt wäre. Tauss' Leben ist hingegen massiv beeinträchtigt, auch wenn er unschuldig sein sollte.
Ich könnte mir schon vorstellen, dass der Immunitätsausschuss das auch so gesehen hat und davon ausgegangen ist, dass die Öffentlichkeit nichts davon erfährt.
Auch habe ich nicht behauptet, dass der Staatsanwalt mit reinen Vermutungen zu dem Ausschuss gegangen ist. Die Staatsanwaltschaft hatte ja Tauss' Kontaktdaten bei einer Person aus der Szene gefunden. Das ist weit mehr als eine bloße Vermutung.
Da muss man sich im Gesamtzusammenhang auch der Bedeutung der Immunität der Abgeordneten gewahr sein.
Ich verweise grundsätzlich auf RiStBV 191 (in der übrigens noch einmal explizit auf Nummer 23 (siehe oben) verwiesen wird).
Die Immunität selbst ist grundsätzlich im Grundgesetz, Artikel 46, geregelt.
Alleine schon so ein "Der Polizist darf das Koks so lang einbehalten, bis man es ihm, durch andere, übergeordntete, dafür zuständige Stellen, abnimmt." ist schon lächerlich.....
Der Polizist hat das sofort abzuliefern, oder die Drogenfahndung sofort zu informieren, damit die das abholen....
Lies noch mal nach, genau das hatte Fennighor ja geschrieben: "Der Polizist darf das Koks so lang einbehalten, bis man es ihm, durch andere, übergeordntete, dafür zuständige Stellen, abnimmt." Die andere, übergeordnete, zuständige Stelle ist die Drogenfahndung.
Wär ja auch noch schöner, wenn der Polizist bei einer Verkehrskontrolle im Handschuhfach Haschisch findet und dann sagt: "Ich darf das jetzt nicht beschlagnahmen, liefern Sie das bitte bei der Drogenfahndung ab." Genauso wenig sinnvoll ist es, einen Drogenfahnder eine Stunde einfach anfahren zu lassen (und den Autofahrer so lange warten zu lassen), damit er das Päckchen Haschisch in Verwahrung nimmt.