(1) Das Briefgeheimnis sowie das Poast- und Fernmeldegeheimnis sind unverletlich.
(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden.Dient die Beschränkungdem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen,daß sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertetung bestellte Organe und Hilfsorgan tritt.