Vom restriktiven Umgang mit indizierten Medien abzugrenzen ist im übrigen die strafbare Verbreitung von Ton- und Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen und anderen Darstellungen (strafrechtlicher Oberbegriff: Schriften gem. § 11 Abs. 3 StGB), deren Inhalte das Merkmal eines bestimmten Tatbestandes des Strafgesetzbuches (StGB) erfüllen.
Hierunter fallen
1. pornografische Schriften, die Gewalttätigkeiten oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben (§ 184a StGB),
2. kinderpornografische Schriften (§ 184b StGB),
3. volksverhetzende Schriften (§ 130 Abs. 2 StGB definiert abschließend, was unter dem Begriff zu verstehen ist),
4. Schriften, die den Staat und seine Symbole verunglimpfen (§ 90a StGB),
5. Schriften, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen beinhalten (§ 86a StGB),
6. Schriften, die den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) erfüllen,
7. Schriften, die dazu bestimmt und/oder geeignet sind, als Anleitungen zu einer rechtswidrigen Tat i.S.d. § 126 Abs. 1 StGB zu dienen (§ 130a StGB)
8. gewaltdarstellende Schriften (§ 131 Abs. 1 StGB definiert den Begriff "Gewaltdarstellung" näher)
Nicht nur die Verbreitung ist strafbar, sondern auch verschiedene andere Umgangsformen mit den besagten Medien. So ist beispielsweise alleine schon der Besitz von Schriften i.S.d. § 184b StGB unter Strafe gestellt. Weiterhin wird für alle benannte Schriften die öffentliche Ausstellung, Herstellung, Lieferung, Einführung, Ankündigung und viele spezifische Umgangsformen unter Strafe gestellt.