Geich zu Anfang möchten wir mit einem nicht ausrottbaren Missverständnis aufräumen. Sachmängelhaftung ist nicht gleichzusetzen mit Garantie. Eine Garantie kann sehr viel weitergehender sein als die gesetzliche Sachmängelhaftung. Sie wird in der Regel vom Hersteller, nicht vom Händler gewährt.
Für die Sachmängelhaftung (nicht für die Garantie) gilt im Kaufrecht (im Werkvertragrecht können Unterschiede bestehen) folgendes:
Zunächst muss ein gültiger Kaufvertrag zwischen den Parteien vereinbart sein, damit der Käufer bei Vorliegen eines Mangels seine Rechte geltend machen kann. Davon ist z.B. beim Erwerb eines Handys (auch bei 1,- Handy) in einem Laden oder eine Computers über das Internet auszugehen.
Desweiteren muss ein Mangel vorliegen, das heisst, der Kaufgegenstand weist nicht die vereinbarten oder üblicherweise vorhandenen Eigenschaften auf. Ist die Sache "kaputt" handelt es sich offensichtlich um einen Mangel. Der Mangel oder der Grund für den Mangel (z.B. zu dünnes Material) muss aber auch bereits bei Übergabe vorhanden gewesen sein. Hier gilt zunächst die Vermutung des § 476 BGB, dass ein Mangel, der innerhalb der ersten sechs Monate auftritt, bereits bei Übergabe der Sache bestanden hat. Der Unternehmer kann hier aber den Gegenbeweis erbringen, dass der Mangel auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen ist (z.B. Beschädigung durch Sturz).
Ist die Sache mangelhaft, stehen dem Käufer folgende Rechte zu:
•Nacherfüllung
•Rücktritt oder Minderung
•Schadensersatz
•Ersatz vergeblicher Aufwendungen
Nacherfüllung:
Aus §§ 323 i.V.m. 440 BGB ergibt sich, dass der Käufer zunächst dem Verkäufer Gelegenheit geben muss, den Mangel nachzubessern, bevor er vom Vertrag zurücktreten, mindern oder Schadensersatz fordern kann.
Das Recht der Nacherfüllung ist der zentrale Rechtsbehelf des neuen Kaufrechts. Vor der Schuldrechtsmodernisierung gab es die Nachbesserung gesetzlich nur bei Werkverträgen und beim Gattungskauf. Allerdings war auch früher in den AGBen der Händler oft ein Nachbesserungsrecht vereinbart.
Dem Käufer stehen dabei zwei Formen der Nacherfüllung zu: Die Nachbesserung oder die Nachlieferung einer mangelfreien Sache. Zwischen den beiden Varianten steht nach eindeutigem Wortlaut des § 439 BGB dem Käufer das Wahlrecht zu. Dieses Wahlrecht kann wegen § 475 BGB jedenfalls bis zur ersten Fehlermeldung auch nicht durch AGBen eingeschränkt werden. Der Käufer kann also wählen, ob er die Sache repariert haben möchte oder lieber eine mangelfreie Nachlieferung gegen Tausch seiner (kaputten) Sache haben möchte. Zu beachten ist dabei, dass einige Unternehmen versuchen, dem Käufer dieses Wahlrecht abzunehmen. Dies geschieht oft mit dem Hinweis auf "Bestimmungen zur Durchführung von Mangelbeseitigungen" oder ähnliches. Der Käufer muss sich auf derartige Änderungen seiner Rechte, die nach Mängelanzeige gem. § 475 Abs. 1 BGB wohl auch als zulässig anzusehen sind, aber nicht einlassen. Er sollte in solchen Fällen bereits bei der Reklamation ausdrücklich erklären (am besten schriftlich), dass er den Bedingungen widerspricht und eine Nacherfüllung nach dem Gesetz verlangt.
Hat sich der Käufer für eine Form der Nacherfüllung (Reparatur oder Austausch des Gerätes) entschieden kann der Verkäufer nur dann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung ablehnen, wenn diese unmöglich ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten zu leisten ist und angesichts der Interessen des Käufers sowie des Wertes der Kaufsache die andere Form der Nacherfüllung dem Käufer zumutbar ist. Der Gesetzgeber hat hier in seinen Motiven das Beispiel genannt, wenn der Käufer einer Waschmaschine nach einem Defekt den Austausch der ganzen Maschine und Lieferung einer neuen Maschine verlangt, kann der Verkäufer dies verweigern, wenn der Fehler ganz einfach durch Ersetzen einer Schraube behoben werden kann.
In jedem Fall muss der Verkäufer das Vorliegen der Ablehnungsgründe konkret im Einzelfall prüfen und kann nicht pauschal ohne vorherige Rücksprache mit dem Käufer eine Ersatzlieferung vornehmen, wenn dieser z.B. eine Reparatur verlangt hat. Manche Stimmen in der juristischen Literatur halten eine "automatische" Nachlieferung bei einem bereits ausgesuchtem Gerät (Stückkauf) schlechthin für unmöglich (vgl. Huber in NJW 2002; 1004ff). Sollte im Einzelfall dennoch eine Ersatzlieferung erfolgen, so sei dies nur durch eine Zusatzvereinbarung der Parteien möglich. An solch einer Zusatzvereinbarung fehlt es aber, wenn der Hersteller von sich aus die Ersatzlieferung festlegt. Auch ist zu berücksichtigen, dass z.B. auf einem Handy mittlerweile eine Vielzahl von sensiblen personenbezogenen Daten gespeichert sein können. Das Interesse des Käufers am Ausschluss der Nachlieferung kann daher überwiegen, so dass der Verkäufer die andere Form der Nacherfüllung, nämlich die Reparatur dann nicht mehr verweigern kann.
Wo exakt die Grenze zur Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllung liegen wird, kann letztlich nur durch die Gerichte festgelegt werden. Man wird aber davon ausgehen können, dass dem Verkäufer Kosten in Höhe von 150% des Wertes der Kaufsache zuzumuten sind.
Der Gesetzgeber hat in seinen Motiven auch beispielhaft angeführt, dass eine Nachbesserung unzumutbar sein kann, wenn eine Reparaturwerkstatt fehlt. Die Literatur verneint dies jedoch, weil die Durchführung in einer externen Werkstatt keine wesentlich höhere Belastung darstellt.
Unmöglich ist eine Nacherfüllung im übrigen erst dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalles beide Arten der Nacherfüllung ausgeschlossen sind. Ob dies der Fall ist muss für die Ersatzlieferung und Nachbesserung gesondert festgestellt werden (Beispiel: irreparabler Fehler bei Antiquitäten).
Lehnt der Verkäufer nach einem Widerspruch des Käufers gegen "Allgemeine Durchführungsbestimmungen für Sachmängel" eine Reparatur mit dem Verweis ab, dass nur zu den Bedingungen geleistet werde, dann handelt es sich wohl um eine unberechtigte Verweigerung der Nachbesserung. Der Käufer sollte dem Verkäufer dann eine Frist setzen und nach Ablauf der Frist zurücktreten oder mindern und Schadensersatz fordern.
Rücktritt (früher Wandlung):
Sofern die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, die beiden Formen der Nacherfüllung vom Verkäufer zu Recht abgelehnt worden sind oder der Käufer dem Verkäufer zur Nacherfüllung eine angemessene Frist gesetzt hat und diese verstrichen ist, kann er vom Vertrag zurücktreten. Eine Fristsetzung ist entbehrlich, sofern die Nacherfüllung unmöglich ist (z.B. Auslaufmodell ist nicht zu reparieren) oder dem Käufer die andere Art (nach berechtigter Ablehnung der zuerst gewählten Art) der Nacherfüllung unzumutbar ist. Die Verbindung der Fristsetzung mit einer Ablehnungsandrohung ist nicht erforderlich.
Der Rücktritt wird erst wirksam, wenn der Käufer diesen gegenüber dem Verkäufer erklärt. Anders als noch im alten Recht hat sich der Käufer mit dieser Erklärung auch festgelegt und kann nicht wie früher bis zum Einverständnis des Verkäufers z.B auf Minderung umschwenken. Sehr wohl kann er aber neben dem Rücktritt noch Schadensersatz oder Aufwendungsersatz fordern.
Der Rücktritt wandelt den zwischen den Parteien bestehenden Kaufvertrag in ein (in die Zukunft gerichtetes) Rückgewährschuldverhältnis. Jeder muss das zurückgeben, was er durch den ursprünglichen Vertrag erhalten hat. Der Käufer in der Regel die Kaufsache, der Verkäufer das Geld. Es handelt sich dabei auch nicht etwa um ein Widerruf oder eine Kündigung, welche eigene Rechtsbegriffe mit eigenen rechtlichen Bedeutungen sind. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil durch den Rücktritt vorher eingetretene Rechtsfolgen wie Verzug oder Schadensersatz nicht beseitigt werden.
Schließlich darf der Rücktritt nicht ausgeschlossen sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Mangel unerheblich ist (sog. Bagatellgrenze). Ob ein Mangel unerheblich ist, muss anhand aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Verwendungszweckes und der Verkehrsanschauung ermittelt werden. Bei einem Handykauf würden wir z.B. den Mangel, dass die Aufschrift der Tatsatur nach einiger Zeit abgenutzt wird, als unerheblich einstufen. Ein Rücktritt ist aber auch dann ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel ganz oder überwiegend selbst verschuldet hat.
Minderung:
Manchmal kann es aber für den Käufer auch interessanter sein, wenn er die Kaufsache selbst mit einem Mangel behalten kann. Dies ist dann der Fall, wenn es sich z.B. um ein Liebhaberstück handelt, für das der Käufer angesichts des Mangels einen zu hohen Preis bezahlt hat. Der Käufer kann im Falle der Minderung den Kaufpreis in dem Verhältnis mindern, in dem der Wert im mangelfreien Zustand zum tatsächlichen Wert (mit Mangel) stünde. Durch diese zugegeben etwas komplizierte Formulierung soll verhindert werden, dass durch die Minderung ein zuvor besonders günstig oder aber ein besonders teuer getätigter Kauf verändert wird.
Auch die Minderung muss erklärt werden, ist aber durch einseitige Erklärung wirksam. Wie der Rücktritt darf auch die Minderung nicht ausgeschlossen sein. Daneben bleiben auch Schadensersatz und Aufwandsersatz möglich.
Schadensersatz:
Nach früherem Recht war der Schadensersatz außer bei Vorliegen einer zugesicherten Eigenschaft oder bei arglistigem Verschweigen ausgeschlossen, wenn der Käufer einmal die Minderung oder Wandlung erklärt hatte. Wollte er also wegen der besonderen Umstände seiner Interessen vom Verkäufer lieber Schadensersatz, so musste er bei Fehlen von zugesicherten Eigenschaften die mangelhafte Sache behalten.
Nach neuem Recht kann der Käufer nun immer Schadensersatz fordern, wenn er vom Verkäufer eine mangelhafte Sache geliefert bekommen hat. Hierzu sollte er aus Gründen der Darlegungs- und Beweislast dem Verkäufer immer noch einmal eine Nachfrist zur Nacherfüllung (Reparatur oder Nachlieferung) setzen.
Der Verkäufer hat dann dem Käufer den durch den Mangel entstandenen Schaden (anderweitige Reparaturkosten; Fahrtkosten zum Ersatzhändler) zu ersetzen, wenn er den Mangel zu vertreten hat. Vertreten muss der Verkäufer Vorsatz und jede Form der Fahrlässigkeit. Ein solches Verschulden ist zu bejahen, wenn der Verkäufer zumindest in Folge von Fahrlässigkeit nicht erkannt oder verhindert hat, dass der Käufer eine mangelhafte Sache erhalten hat. Es ist dagegen nicht erforderlich, dass der Verkäufer die Mangelhaftigkeit der Sache selbst verschuldet hat. Aus § 280 Abs. 1 S. 2 BGB ergibt sich, dass der Verkäufer seine Unschuld beweisen muss (Beweislastumkehr). Besteht für den Mangel ausnahmsweise auch eine Garantie (s.o.) dann muss der Garantiegeber auch ohne Verschulden für die garantierte Mangelfreiheit einstehen.
Ersatz von Aufwendungen:
Schließlich kann der Käufer auch den Aufwandsersatz verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat. Diese Kosten dürfen nicht unbillig (das heisst rechtsmissbräuchlich) oder unnötig sein. Hierzu können bei komplexeren Sachverhalten auch die Kosten der anwaltlichen Beratung gehören oder aber Fahrtkosten für die Fahrt zum Verkäufer. Ersatz seiner Aufwendungen kann der Käufer verlangen, wenn er Aufwendungen zur Beseitigung des Mangels oder für die Durchsetzung seiner Ansprüche für notwendig halten durfte.
Verjährung:
Alle oben genannten Rechte unterliegen der Verjährung. Gem § 438 BGB verjähren diese Rechte bei beweglichen Sachen innerhalb von 2 Jahren. Außer für den Schadensersatz (mindestens 1 Jahr vgl. § 475 Abs. 3 i.V.m. § 309 Nr. 8 b.) Unterziffer ff.) 2. Alt. BGB) dürfen diese Fristen auch nicht durch Individualabrede, erst recht aber nicht durch AGBen zum Nachteil des Käufers verändert werden. Früher galt hier eine Frist von nur 6 Monaten, so dass die Rechte des Verbrauchers erheblich ausgebaut wurden. Leider heisst dies aber auch, dass die Gesamtheit der Verbraucher die Mehrkosten tragen, weil diese vom Unternehmer an seine Kunden weitergegeben werden. Auch wird es in manchen Produktgruppen bald keine Unternehmer mehr geben, die bereit sind das damit verbundene Risiko zu tragen (Gebrauchtwagen der unteren Preiskategorie).
Diese Aufstellung skizziert nur grob einige der unserer Auffassung nach wichtigsten Haftungstatbestände und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.