Besitz, Eigentum und Nutzungsrechte von Software

z.B. dein "Windows" unterscheidet sich nicht von meinem "Windows". Aber weder mir noch dir gehört "Windows" als Software. "Windows" als Software gehört Microsoft und wir haben lediglich jeweils eine Nutzungslizenz für "Windows" erworben.

Okay, aber die Werkskopie gehört mir, oder? Das heißt, daß ich mein Windows (auch mit selbstgeschriebenem Code) modifizieren kann, wie ich lustig bin, solange ich dieses modifizierte Windows nicht weiter vertreibe, sondern nur selbst benutze. Richtig?
 
Okay, aber die Werkskopie gehört mir, oder? Das heißt, daß ich mein Windows (auch mit selbstgeschriebenem Code) modifizieren kann, wie ich lustig bin, solange ich dieses modifizierte Windows nicht weiter vertreibe, sondern nur selbst benutze. Richtig?
Mhh auch ein schwieriges Thema ... ich sag mal so, wenn du keine Schutzmassnahmen umgehst oder Reverse Engineering betreibst, dann kann dir das keiner untersagen, auch wenn so etwas in den Lizenzbedingungen steht - z.B. kannst du dir mit n-Lite dein Windows an deine Bedürfnisse anpassen. In den anderen Fällen kann dir das Urheberrecht dazwischenfunken. Allerdings ist es nicht so, dass das Dekompilieren vollständig untersagt ist. Unter bestimmten Voraussetzungen ist dies durchaus zulässig (siehe dazu Art. 69d/69e des Urhebergesetzes). Da das ganze aber recht schwammig formuliert wurde, ist dies immer wieder mal Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. Kurz gesagt: hier ist es schwierig eine pauschalisierbare Rechtssituation zu definieren.
 
Privat zu Hause darfst du Software nach belieben dekompilieren. Dass einzige, was der Gesetzgeber verboten hat ist das Aushebeln eines funktionierenden(!) Kopierschutzes. Was genau ein funktionierender Kopierschutz sein soll, darüber schweigt sich das Gesetz leider aus. So ist es z.B. möglich sich Kopien von DVDs oder Blu-rays anzufertigen, indem man den Mac Blu-ray Player (trotz Namen auch für Win) verwendet oder gleich den Film unter Linux kopiert, wo die meiste Software den Kopierschutz schlicht ignoriert.

Trotzdem ändert dies alles nichts daran, dass Tommy schlicht von den Softwareherstellern indoktriniert ist und deren Lügenmärchen gutgläubig weiter verbreitet. Die Rechtssprechung ist nun einmal eindeutig. Beim Kauf wechselt das Eigentum! Sogar die Gesetzesentscheidung des BGH zu Half Life 2 sagt nichts anderes! Und da Tommy keine "alle Definitionen und Gerichtsurteile die ich kenne" liefert, bestätigt dies nur, dass er keine relevanten Urteile finden kann, weil es keine höherinstanzlichen, also etwa vom BGH, gibt. Und dafür leider munter Urheberrecht und Eigentumsrecht durcheinander würfelt.

Genau solche eine Einstellung mit Falschwissen, das gerne weiter verbreitet wird und nichtsahnende Mitmenschen so glauben könnten, dagegen gehe ich vor. Es ist an der Zeit, dass die Internetgemeinde aufgeklärt wird und nicht diesen Quatsch über Lizenzen weiter verbreitet. Sondern begreift, dass sie unzählige Rechte über ihr Eigentum hat aber dass die Hersteller alles tun, um diese Rechte auszuhebeln, etwa durch Kontenbindung und Onlinezwand, und dass mündige Käufer diesen ****** nicht mitmachen. Solange sie denken, dass es gar keinen Unterschied macht, ob ein Offlinespiel eine Accountbindung hat oder nicht, solange werden sie sich auch nicht kümmern. Wenn sie begreifen, dass sie übergreifende Rechte haben, auf diese aber verzichten, dann kommt der eine oder andere vielleicht doch mal ins Grübeln und verzichtet auf den Kauf solcher Spiele.
 
Ach nee nicht schon wieder - jetzt gebe ich es echt auf ... tut mir leid, wenn du nicht kapierst was Software eigentlich ist und wie diese rechtlich zu bewerten ist - geschweige denn was es mit Lizenzen und Lizenzverträgen auf sich hat. Weitere Urteile brauche ich noch nicht mal verlinken, es würde genügen wenn du dir die von dir verlinkten Quellen, Urteile und deren Rechtsgrundlage mal genauer anschauen würdest. Die Rechtssprechung ist nun einmal eindeutig (um dich mal zu zitieren). Das hat auch nichts mit Lügenmärchen oder Falschwissen zu tun, sondern eher mit deinem Unverständnis für rechtliche Fragen. Für mich ist in dieser Diskussion hier endgültig Schluss, da du scheinbar unbelehrbar bist.
 
OH MEIN GOTT!
HERR WIRF HIRN VOM HIMMEL!

DU solltest mal die geposteten Links zu den Gesetzestexten lesen und verstehen!

Wie begriffsstutzig kann man eigentlich sein? Ich habe etliche Links oben gepostet, die eindeutig(!) ohne Zweifel, ohne Interpretationsmöglichkeit erklären, dass Software rechtlich als Sache im Sinne von § 90 BGB verstanden wird. Und das § 433 und 929 BGB nun einmal eindeutig bestimmen, dass das Eigentum einer Sache durch Kauf übertragen wird. Da kann in deinen Lizenzen stehen was will. DAS ist das GESETZ! Da gibt es keine Verständnis- oder Interpetationsmöglichkeiten. DAS ist GESETZ. Das ist der Fakt! Das ist der Stand der Dinge! Hör auf mit deinen Lizenzen, die interessieren NIEMANDEN, da ALLES was zählt das GESETZ ist!

Und sämntliche Gerichtsurteile, sowie die entsprechenden EU-Richtlinen bestätigen bzw. unterstützen dies. Ich habe keine Ahnung, was du dir beim lesen da immer zurecht drehst. Irgendwie scheinst du die Texte nicht zu verstehen!? Komme mal von deiner Begriffsstutzigkeit und Obrigkeitshörigkeit gegenüber der Softwarefirmen los und fange an SELBST zu denken!

Denn ich habe verstanden, was Software ist! Du nur leider überhaupt gar nicht! Schade ...

Und du konntest auch noch gar kein einziges GESETZ nennen, dass deine Theorie, deine Meinung was Software ist, unterstützt, genausowenig wie ein Gerichtsurteil liefern. Ich habe dir oben etliche Links gepostet, die ALLE und EINDEUTIG erklären, wieso Software eine Sache ist. Das ignorierst du völlig oder drehst dir da irgendwas zurecht! Was soll das? Auch die sonstigen Gerichtsurteile scheinst du entweder nicht verstanden oder gar nicht gelesen zu haben. Noch einmal, was soll das?

Du wirfst mir Unbelehrbarkeit vor? Dabei bist du es doch, der sich weigert mir Unbelehrbaren mal Links zu liefern, die deinen sorry ich muss es sagen, indoktrinierten Schwachsinn, untermauern. Stattdessen wirfst du mir vor, ich würde die gar nicht verstehen, weshalb es sinnlos wäre mir irgendwas durch Links beweisen zu müssen? Ich glaube langsam hackt es! Irgendwie tief drin musst du doch langsam kapiert haben, dass deine Fantasievorstellungen nicht zu belegen sind und deswegen schlicht quatsch sind ...

... aber du könntest mich eines besseren belehren, wenn du mir den Paragrafen im BGB zeigst, der erklärt, was beim Kauf von Software passiert ...(natürlich gibt es den nicht, aber wenn Software keine Sache wäre, dann müsste es ihn geben, dann jeder Art von Geschäft ist irgendwo gesetzlich geregelt).

Dass ist dein Problem, es gibt KEIN Gesetz, keine Rechtssprechung, für das, was du glaubst! Da es völlig falsch ist! Aber statt zu akzeptieren, wie die gesetzliche Situation in Deutschland bezüglich Software WIRKLICH aussieht, wirfst du mir Unbelehrbarkeit vor? Das ist unfassbar!

Ich verweise auch gerne noch einmal auf die Links:
http://itanwalt.wordpress.com/2010/04/06/software_als_sache/
Zitat: "Trotz dieser recht offen formulierten Abwägung zwischen der Verkörperung der Software und den immateriellen Aspekten weist der BGH die Annahme eines gesetzlich nicht näher geregelten Vertrags eigener Art für die Softwareüberlassung zurück und entscheidet sich für die Sacheigenschaft der Software: „Kaufgegenstand ist hier ein Datenträger mit dem darin verkörperten Programm, insofern also eine körperliche Sache, die – entsprechend dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch – als Instrument zur Datenverarbeitung dienen soll."

http://www.anwaltscontor.de/software-als-sache/
Zitat: "Trotz dieser recht offen formulierten Abwägung zwischen der Verkörperung der Software und den immateriellen Aspekten weist der BGH die Annahme eines gesetzlich nicht näher geregelten Vertrags eigener Art für die Softwareüberlassung zurück und entscheidet sich für die Sacheigenschaft der Software:

„Kaufgegenstand ist hier ein Datenträger mit dem darin verkörperten Programm, insofern also eine körperliche Sache, die – entsprechend dem vertraglich vorausgesetzten Gebrauch – als Instrument zur Datenverarbeitung dienen soll. Ein Fehler des so verkörperten Programms ähnelt dem Konstruktionsfehler eines (massenhaft hergestellten) technischen Werkzeugs eher als dem Mangel einer Erfindung.“

Auch wenn die Einordnung von Software als bewegliche Sache (Hoeren, Softwareüberlassung als Sachkauf, CR 1988, 908ff.; diskutiert auch bei Kort, Zivil- und handelsrechtliche Überlegungen anläßlich des Urteils des BGH vom 14.7.1993, DB 1993 S. 1871) auch in neuerer Zeit immer noch und immer wieder umstritten ist(Plath, Pfandrechte an Software, CR 2006, 218f.; Bräutigam/Rücker, Softwareerstellung und § 651 BGB – Diskussion ohne Ende oder Ende der Diskussion?, CR 2006, 363.), ist doch spätestens durch die Begründungen des BGH im ASP Urteil (BGH CR 2007, 75ff, 76.) als ständige Rechtsprechung anzusehen (Schweinoch, Geänderte Vertragstypen in Softwareprojekten, CR 2010, 1ff.)."

http://www.drkoenig.de/kanzlei/publik/aufs18a.htm
Zu lang zum zitieren, aber da wird erläutert, dass Software nach heutiger Rechtssprechung eine Sache ist und das die Lizenzen nichts zu melden haben und warum das so ist, entsprechende Gerichtsurteile sind dort angegeben und verlinkt.


Damit ist die Sachlage eindeutig klar und du liegst schlicht und ergreifend falsch!
 
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na na, jetzt mal bitte nicht ausfallend werden ... dir scheint nicht klar zu sein, dass wenn du in deiner Argumentation von "Software" sprichst, du eigentlich die erworbene "Softwarelizenz" meinst

dass "Software" keine Eigentum sein kann, hab ich dir anhand deiner eigenen Quellen bereits bewiesen - hier nochmal zur Erinnerung:

Tommy schrieb:
Fazit siehe: jurpc.de/aufsatz/20090017.htm schrieb:
[...] Mangels Körperlichkeit sind sie den Immaterialgütern zuzurechnen. Ein absolutes Recht an einem virtuellen Gegenstand, welches in dessen Eigenschaft als vermögenswertes Objekt der virtuellen und realen Welt begründet ist, ist nicht anzuerkennen. [...] Auch Eigentum im Sinne von § 903 BGB oder Besitz nach § 854 BGB kann an virtuellen Gegenständen nicht erworben werden, da sich sowohl das Eigentum als auch der Besitz abschließend nur auf körperliche Gegenstände bezieht. Es existiert daher auch kein "virtuelles Eigentum". [...]
d.h. Software ist weiterhin kein Eigentum (im rechtlichen Sinne)

BGH-Begründung siehe: anwaltscontor.de/software-als-sache/ schrieb:
[...] Das wird deshalb bezweifelt, weil das Computerprogramm, die Software, zwar auf einem körperlichen Träger festgelegt ist, sein eigentlicher wirtschaftlicher Wert sich aber aus den gespeicherten Informationen und Befehlsfolgen ergibt, die als solche eine geistige Leistung oder doch ein informationelles Gut, jedenfalls ein immaterielles Gut darstellen. [...]
hier nochmal der Abschnitt aus der BGH-Begründung

Rechtslage siehe: drkoenig.de/kanzlei/publik/aufs18a.htm schrieb:
[...] Der Eigentumserwerb besteht in der Übereignung des Datenträgers und damit des konkreten Programmexemplars. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, daß der Käufer bei einem im Einzelfall urheberrechtlich geschützten Programm auch sämtliche Verwertungsrechte an dem Programm erwerben würde, denn die Übertragung des Eigentums betrifft jeweils nur das konkrete Werkexemplar, also das körperliche Substrat. [...]
diese Abhandlung von 1991 ist zwar nicht mehr ganz aktuell ... aber hier wird noch einmal verdeutlicht, dass es um das "konkrete Werkexemplar" geht (also um die Lizenz)

Die gesetzlichen Bestimmungen zu "Software" als urheberrechtlich geschützter Gegenstand kannst du im Urhebergesetz - Abschnitt 8: Besondere Bestimmungen für Computerprogramme und in der EU-Richtlinie 2009/24/EG über den Rechtsschutz von Computerprogrammen nachlesen. Auf beide Gesetzesgrundlagen verweist du übrigens auch in deinem Blog.

Wenn du nun deine verlinkten Urteile anschaust (siehe hier und hier), wirst du merken dass es nicht um die Software an sich sondern um die Lizenz geht (teilweise wird auch der Begriff Programmversion oder Werkskopie verwendet). In den Urteilsbegründungen wird auf diese Thematik auch noch einmal genauer eingegangen.

Daran dass eine solche Lizenz als "Sache" behandelt werden kann und deshalb Lizenzbedingungen die deine Rechte an dieser "Sache" einschränken ungültig sind, besteht kein Zweifel. Das geht aus den Urteilen hervor und wurde von mir auch so dargestellt (siehe meine vorherigen Posts). In dieser Sache sind wir uns meiner Ansicht nach eigentlich einig.

An dem Umstand, dass Software auf Basis von Lizenzverträgen und Lizenzen vertrieben wird, kannst du leider nichts ändern, da es sich um eine rechtlich gültige Vertragsart handelt.

Ich verbuche die Sache mal unter der Kategorie "Verständigungsproblem" und hoffe du verstehst jetzt meinen Standpunkt ... nochmal will ich die Sache nicht aufrollen.

Dann aber nochmal die Sache mit dem Dekompilieren: deine Aussage dass privates Dekompilieren grundsätzlich erlaubt ist, ist falsch. Man darf dekompilieren wenn es der Lizenzvertrag von vornherein erlaubt oder man gemäß UrhG § 69d, § 69e auch ohne Erlaubnis dazu berechtigt ist. Das Gesetz macht hier keinen Unterschied zwischen privater und andersartiger Dekompilierung. Wenn man es allerdings bei sich im stillen Kämmerchen macht ohne, dass der Lizenzgeber etwas davon mitbekommt, hat man wohl nichts zu befürchten ... und selbst wenn er es mitbekommt (und UrhG § 69d / § 69e nicht greifen), wird es in der Praxis nur zu einem Verfahren kommen, wenn ihm dadurch auch ein Schaden entstanden ist.
 
Schön, dass du die Links zitierst, leider hast du sie scheinbar nicht zu Ende gelesen. Dort steht dann nämlich immer noch, dass spätestens mit dem BGH Urteil von 2007 sich nun einmal durchgesetzt hat, dass Software trotz aller Kontroversen als Sache gesehen wird ...

Und damit hast du leider ein Verständnisproblem ...

Insbesondere hast du immer noch nicht begriffen, dass Urheberrecht und Eigentumsrecht was völlig verschiedenes sind und wirfst sie immer noch munter in einen Topf! Sorry, wie kann man nur so begriffsstutzig sein!?
 
Schön, dass du die Links zitierst, leider hast du sie scheinbar nicht zu Ende gelesen. Dort steht dann nämlich immer noch, dass spätestens mit dem BGH Urteil von 2007 sich nun einmal durchgesetzt hat, dass Software trotz aller Kontroversen als Sache gesehen wird ...

Und damit hast du leider ein Verständnisproblem ...

Insbesondere hast du immer noch nicht begriffen, dass Urheberrecht und Eigentumsrecht was völlig verschiedenes sind und wirfst sie immer noch munter in einen Topf! Sorry, wie kann man nur so begriffsstutzig sein!?
Schön, dass du die Links zitierst, leider hast du sie scheinbar nicht zu Ende gelesen. Dort steht dann nämlich immer noch, dass "Software" ein urheberrechtlich geschützter Gegenstand ist an dem man kein Eigentum erwerben kann und sich die ganze Eigentumsdebatte um die Nutzungslizenzen dreht. Das kannst du auch im BGH Urteil von 2007 nachlesen.

Und damit hast du leider ein Verständnisproblem ...

Insbesondere hast du immer noch nicht begriffen, dass der Begriff Software und Softwarelizenz was völlig verschiedenes sind und wirfst sie immer noch munter in einen Topf! Sorry, wie kann man nur so begriffsstutzig sein!? :roll:
 
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Noch einmal Urheberrecht und Kauf von Sachen sind zwei völlig verschiedene Dinge!

Und du hast das von dir selbst noch einmal verlinkte Gerichtsurteil PDF nicht gelesen, was du mir immer vorwirfst, denn dort steht:

15 Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware als bewegliche Sache anzusehen ist, auf die je nach der vereinbarten Überlassungsform Miet- oder Kaufrecht anwendbar ist ...

16 Die beim ASP-Vertrag geschuldeten Softwareprogramme sind auch auf einem Datenträger verkörpert. Denn die der Steuerung des Computers dienenden Programme müssen, um ihre Funktion erfüllen zu können, d.h. um überhaupt nutzbar zu sein, in verkörperter Form vorhanden sein, sei es auf einem Wechselspeichermedium (z.B. auf Diskette, CD, USB-Stick), oder auf einer Festplatte oder auch nur auf einem flüchtigen (stromabhängigen) Speichermedium (vgl. hierzu Marly aaO Rdn. 102 m.w.N., 119). Gegenstand des ASP-Vertrages ist somit stets die verkörperte geistige Leistung. Dabei ist es
ohne Bedeutung, auf welchem Informationsträger das Computerprogramm verkörpert ist. Entscheidend ist nur, dass es verkörpert und damit nutzbar ist. Vergleichbar mit dem elektronischen Datenträger ist das Buch. Auch das Buch, dessen Sachqualität nicht angezweifelt wird, ist Ergebnis einer schöpferischen Geistestätigkeit und wird ausschließlich wegen seines geistigen Inhalts und nicht wegen seines Informationsträgers, des Papiers, erworben. Dadurch verliert es jedoch nicht seine Sachqualität (Marly aaO Rdn. 98 m.w.N.).




Der Rest des Urteils ist für uns in dem Fall uninteressant, da wir Standardsoftware im Laden kaufen, und darauf beziehen sich die beiden Punkt oben. In dem Fall geht es aber um einen Mietvertrag zwischen zwei Unternehmen. wo die Software also gar nicht gekauft sondern gemietet wurde und um Gewährleistungsansprüche.
 
Um da mal vorsichtig zwischenzufunken...

Ich glaube, dass die Sache so aussieht:
Bei einem Kauf wird man Eigentümer einer Software-Kopie. Diese Kopie besteht halt aus den kompilierten Daten und dem Datenträger (wie Text auf Papier). Die Software an sich ist nur eine Ansammlung von Daten genauso wie eine Ansammlung von Worten oder Klängen und daher immateriell und mit dem Urheberrecht abgedeckt (also nicht kaufbar).
 
Um da mal vorsichtig zwischenzufunken...

Ich glaube, dass die Sache so aussieht:
Bei einem Kauf wird man Eigentümer einer Software-Kopie. Diese Kopie besteht halt aus den kompilierten Daten und dem Datenträger (wie Text auf Papier). Die Software an sich ist nur eine Ansammlung von Daten genauso wie eine Ansammlung von Worten oder Klängen und daher immateriell und mit dem Urheberrecht abgedeckt (also nicht kaufbar).
genau das meine ich ... aber scheinbar kann ich mich wohl nicht ausreichend verständlich ausdrücken
 
Sagt mal, könnt ihr gelesene Worte nicht verstehen? Da steht eindeutig, dass Software bedingt durch die Tatsache, dass sie immateriell ist aber so nicht verwendbar ist und ein Trägermedium benötigt als SACHE einzustufen ist! Und damit ist sie kaufbar!

Und dazu kommt dadurch: Durch den Kauf wird der Käufer Eigentümer und kann mit seinem Eigentum machen, was er will, solange er nicht gegen das Urheberrecht verstösst. Und als Eigentümer können ihm Lizenzbestimmungen ziemlich schnurz sein, da er als Eigentümer nun einmal die 100-prozentige Gewalt über sein Eigentum hat, weil er eben keine Lizenz sondern eine Software gekauft hat.
 
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Sagt mal, könnt ihr gelesene Worte nicht verstehen? Da steht eindeutig, dass Software bedingt durch die Tatsache, dass sie immateriell ist aber so nicht verwendbar ist und ein Trägermedium benötigt als SACHE einzustufen ist! Und damit ist sie kaufbar!
Genau, jetzt hast du es erfasst. Mit diesem Trägermedium erwirbst du eine bestimmte Programmversion, Werkskopie bzw. Softwarelizenz (such dir einen Begriff aus) ... allerdings nicht die Software an sich - dieses immaterielle Gut verbleibt beim Urheber.

Und dazu kommt dadurch: Durch den Kauf wird der Käufer Eigentümer und kann mit seinem Eigentum machen, was er will, solange er nicht gegen das Urheberrecht verstösst. Und als Eigentümer können ihm Lizenzbestimmungen ziemlich schnurz sein, da er als Eigentümer nun einmal die 100-prozentige Gewalt über sein Eigentum hat, weil er eben keine Lizenz sondern eine Software gekauft hat.
Lizenzbedingungen können dir nicht einfach "schnurz" sein, da du zur Nutzung der Software einen Lizenzvertrag eingehen musst (welcher rechtsgültig wird wenn man beispielsweise den AGBs bzw. der EULA während der Installation zustimmt) ... dir können dabei nur die Regelungen "schnurz" sein, die deinen Rechten an der Nutzungslizenz als "Sache" widersprechen (siehe Urteile). Wenn du beispielsweise eine Volumenlizenz für 3 Rechner gekauft hast, darfst du die Software nicht auf 5 Rechnern gleichzeitig nutzen. Diese Regel widerspricht nicht deinen sonstigen Rechten, ist aber trotzdem eine gültige Lizenzbedingung.
 
Natürlich erwirbst du nur dieses eine Stück Software! Genauso wie du nur den einen Stuhl erwirbst. Und natürlich erwirbst du nicht die "gesamte" Software, genausowenig wie du alle Stühle des Herstellers erwirbst, wenn du nur einen kaufst. Du erwirbst aber eben gerade keine Lizenz sondern eine Software.


Und die Lizenzbedingungen sind schnurz, da du a) Eigentümer der Software bist und b) diese Lizenzbestimmungen erst nach dem Kauf zu sehen bekommst, § 433 aber eindeutig definiert, dass SÄMTLICHE Konditionen (sprich Lizenzen, AGBs etc.) BEIM Kauf als Teil des Kaufvertrages vorliegen bzw. ausgehandelt werden müssen. Nachträgliche Ergänzungen durch z.B. eine EULA, die man erst bei Installation sieht sind eben nicht mehr möglich! Selbst wenn nicht § 433 beim Kauf eintritt sondern §929 ändert das kaum etwas daran, dass die in EULAs angegebenen Bestimmungen zum Großteil sowieso nicht gelten, da eben gegen die BGB Bestimmungen die beim Kauf wirken sowie die oben genannte EU Richtlinie verstossen und somit schlicht und ergreifend nichtig sind, da sie in der Regel auf U.S. amerikanischem Recht fussen, welches hier genau gar nichts zu melden hat. Das alles habe ich aber schon 1000 Mal erklärt und durch die Gesetze, die du auch selbst immer wieder zitiert hast, dargelegt. Darum begreife ich nicht, wieso du die Gesetzestexte nicht verstehen kannst?
 
Ich hab mir mal ein Paar meiner Spielehüllen angeschaut.
Bei Starcraft 2 steht z.B. ausrücklich ein Hinweis auf der Verpackung, dass man einen Account anlegen muss und dass das Benutzen der den Bestimmungen der EULA unterliegt. Es wird auf die Internetseite von Blizzard verwiesen.
Sacred 2 hat ebenfalls eine Information auf der Verpackung "Sie müssen den beigefügten(in der Anleitung) Lizenzvertrag zustimmen.
Bei anderen Spielen gibt es keine Hinweise.

Nun kann man sich natürlich die Frage stellen ob die EULAs(wenn es sie gibt) bereits bei Vertragsschluss Vertragsbestandtteil werden. Ausschließen würde ich das auf jeden Fall wenn gar kein Hinweis vorhanden ist. Ausschließen würde ich das grundsätzlich auch wenn nur ein Hinweis wie bei Sacred 2 vorhanden ist. Denn Der Nutzer kann die Lizenzbedigungen in der Regel erst sehen wenn er die Spielehülle von der Folie befreit.
Blizzards Hinweis bei SC2 finde ich ganz gut gemacht, aber auch da bin ich mir etwas unschlüssig. Für die Einbezieung soricht auf jeden Fall der direkte Hinweis auf die Internetseite und das man so grundsätzlich nachshcauen kann. Dagegen spricht z.B., dass nicht jeder ein Smartphone hat und unmitttelbar nachschauen kann. Ein weiteres Problem ist die mögliche Umstrukturierung von Internetseiten. Nach einer solchen Umstrukturierung könnte man möglicherweise nicht mehr auf den Link zugreifen. Weiterhin spricht der Wortlaut des 305 Abs. 2 Nr.1 dagegen(durch deutlich sichtbaren Aushang am Orte des Vertragsschlusses auf sie hinweist)

Als Zwischenergebniss kann man also sagen, dass EULAs grundsätzlich nicht Vertragsbestandtteil bei Kauf werden.(Das gilt entsprechend auch für die Übereignung).
Ich würde den Aufdrucken nur einen Hinweischarakter zubilligen.


Auf einer zweiten Ebene muss man sich aber fragen, ob die EULA nicht an anderer Stelle ins Spiel kommen können. Zu nennen wäre hier insbesondere die Installation oder die Erstellung eines Accounts. In diesen Momenten ist ein vom Kaufvertrag und Übereignung unabhängiger Vertrag mit dem Entwickler oder Publisher oder sonstwem durchaus noch möglich. An dieser Stelle können die EULA also tatsächlich noch Vertragsbestandtteil werden.

Auf einer dritten Ebene kann man sich natürlich fragen ob die EULA denn wirklich (komplett) einbezogen werden müssen. Denn es ist ja auch Vorstellbar, dass die EULA Formulierungen enthalten, die nicht gestaltend wirkend, sondern nur klarstellend( XYZ ist der Urheber des Spiels ABC).

Ob die EULA dem amerikanischen, vatikanischem oder dem Recht der Ferengiallianz entstammen, spielt erstmal keine Rolle. Das BGB bietet für bestimmte Vertragsformen detailierte Regelungen. Das bedeutet aber nicht, dass es abseits davon keine gültigen Vertragsformen gibt(Frenchise).
In Deutschland glt die Vertragsfreiheit. Ein Vertrag der auf amerikanischem Recht fusst, ist also möglich. Er muss sich aber an deutschem Recht messen.

Und zum Schluss noch ein Paar Sätze: Da ich hier nicht komplett auf juris zugreifen kann und zu faul bin das komplette Internetseiten zu durchforsten und zusätzlich noch keine Blogs oder anderweitiges Zeugs bei einem Rechtsthema verwenden will, basiert das ganze nur auf meiner persönlichen Rechtsauffassung und ich erhebe keinen Anspruch auf Richtigkeit ;)

Und Sorry für den Doppelpost aber wenns jemanden stört, kanns ja ein Mod zusammenfügen.

Letztlich wäre eine EULA beim Kauf auch irgendwie fehl am Platz.
Ein Kaufvertrag wirkt ja nur zwischen Käufer und Verkäufer. Der Verkäufer müsste also die EULA in der aktuellen Fassung jeder Publisher im Laden haben und irgendwie in seinen AGB klarstellen, dass nur bestimmte EULA zu bestimmter Software gültig wird. Da kann man sich durchaus fragen ob das bestimmt genug ist. In einzelnen Punkten können EULA den AGB des Verkäufers widersprechen. Was dann? GIbt es gesetzliche Regelungen und wenn ja welche.
Außerdem würden die EULA nur für den Erstkäufer gelten. Wenn der Erstkäufer, dass nur als Weihnachtsgeschenk für einen Dritten kaufe würde, gäbe es schon Probleme.

Das alles und noch mehr macht eine Einbeziehung von EULA in den Kaufvertrag absolut sinnlos für alle.
 
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Also grundsätzlich finde ich es in Ordnung, dass immer wieder darauf hin gewiesen wird, welchen Missbrauch die Spielehersteller heute treiben. Auch bei mir kommen da oft Emotionen hoch.
Es nervt mich tierisch, das ich mich jedesmal theoretisch gefühlte Stunden mit Nutzungsbestimmungen auseinander setzen müsste um bei der Instalation bloss nicht in eine Falle zu laufen, für ein Shooter mit einer Spielzeit von vielleicht 10 Stunden (ich übertreibe hier mal bewusst etwas). Ich glaube auch, dass die meisten den Sch.. auch nicht jedesmal wieder lesen. Um Missverständnissen vorzubeugen, ich rede hier nur von Offlinespielen.

Wenn ich ein Buch kaufe oder eine Musik-CD, erwerbe ich ja auch nur einen Datenträger, den ich aber ohne grosses Regelwerk wie AGB oder EULA-Studium geniessen kann, und so war es früher auch bei Spielen. Auch das verleihen ist bei Büchern und Musik kein Problem, bei Spielen geht es schlichtweg oft nicht mehr. Beim Buchkauf fuscht auch keiner in meinen Privaten Daten rum.

Also im Grundsatz kann ich Spiritogre verstehen, auch wenn ich es schöner finden würde, wen es nicht alles so langatmig wäre. Diese mittlerweile 55 Beiträge zu lesen, ist wirklich eine unerträgliche Ansammlung von zum Teil überflüssigen Streitschriften, die sich nur im Kreis drehen und nicht wirklich zielführend sind.

Sich auf Gesetze zu berufen ist auch nur bedingt hilfreich. Ich glaube, wir wissen alle, dass die Rechtsprechung mit dem Tempo der Entwicklung der neuen Medien nicht annähern Schritt halten kann. Das wird leider immer wieder brutal ausgenutzt. Hier permanent als (potentzieller) Kunde zu protestieren und missbrauch aufzuzeigen ist unserer aller Plicht. Notfalls durch, wenn auch "schmerzhaften" Verzicht. Das ist die einzige Sprache, die Gehör findet und was bewirken kann (z.B ACTA, Battlefield 3)!!
 
Mir geht es genauso auf die Nerven, die gleichen Gesetze immer und immer wieder zitieren zu müssen, bloss weil z.B. Tommy die entweder gar nicht liest oder beim Lesen versucht sie so um zu interpretieren, und damit für sich selbst verfälscht, damit sie ihm ja in den Kram passen, obwohl sie exakt das Gegenteil aussagen.

Natürlich kann die Gesetzsprechung nicht mithalten. Das Urteil, das den Weiterverkauf gebrauchter Software erlaubt stammt aus dem Jahr 2000. Das Urteil, das letztlich die schon die vorher so angenommene Versachlichung von Software endgültig zur allgemeinen Rechtsauffassung machte, stammt aus dem Jahr 2007. Das Urteil zu Half Life 2 und der Trennung von Datenträger mit Software drauf als das eine und Account beim Hersteller als das andere stammt aus dem Jahr 2010, sechs Jahre nach erscheinen des Spiels.

Viele Dinge sind halt wirklich noch gar nicht geregelt. Was ich im Artikel schon ansprach, was passiert, wenn ein Hersteller einen Spieler von seiner Onlineplattform ausschließt und damit das Spiel für diesen Käufer unbrauchbar macht? Wie sieht es da mit Entschädigungen aus? Wie ist die rechtliche Situation, wenn ein Spiel eine Onlinekativierung benötigt, es diese aber nicht mehr gibt? Darf der Eigentümer dann doch einen Crack anwenden, um sein Spiel weiter nutzen zu können oder ist das Produkt damit reif für die Tonne? Hier muss meiner Ansicht nach schleunigst Klarheit geschaffen werden.
 
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Viele Dinge sind halt wirklich noch gar nicht geregelt.
Viele Dinge sind bereits geregelt. Also ist der Bedarf an Regeln eher gering.

Was ich im Artikel schon ansprach, was passiert, wenn ein Hersteller einen Spieler von seiner Onlineplattform ausschließt und damit das Spiel für diesen Käufer unbrauchbar macht? Wie sieht es da mit Entschädigungen aus?
Wenn du gegen die Nutzungsbestimmungen verstösst und in diesen drinn steht, dass der Hersteller dich dafür aussschliessen kann, hast du Pech gehabt. Wenn du dich auf nem konzert wie die Axt im Wald verhältst musst du auch damit rechnen rauszufliegen.

Wenn der Hersteller dich ohne Grund rauswirfst kannst du zumindest auf Erfüllung der Leistung klagen(Zugang zur Plattform).
Schadensersatz wird man wohl nicht bekommen. Was hast du denn für einen Schaden? Entgangene Lebensfreude? Damit wirst du wohl nicht durchkommen.

Wie ist die rechtliche Situation, wenn ein Spiel eine Onlinekativierung benötigt, es diese aber nicht mehr gibt? Darf der Eigentümer dann doch einen Crack anwenden, um sein Spiel weiter nutzen zu können oder ist das Produkt damit reif für die Tonne? Hier muss meiner Ansicht nach schleunigst Klarheit geschaffen werden.
Auch hier sehe nur bedingt Regelungsbedarf.
Dafür nochmal das Bsp. mit der Kamera: Wenn du vor 20 Jahren eine analoge Kamera gekauft hast, kann es durchaus sein, dass du heute keine Filme mehr dafür bekommst. Der Kapitalismus kennt keine Ewigkeitsgarantie ;)

Geregelt ist ja zumindest das Verbot des Umgehens eines Kopierschutzes und zumindest im privaten Rahmen sollte das auch nicht strafrechtlich verfolgt werden.
 
Interessant zu diesem Thema, finde ich, dass die GEMA zum 1.7.2012 eine deutliche Erhöhung der Nutzungsgebühr für Datenträger verlangt. Wieder ein Beispiel für Abzocke. Wieso muss ich jetzt für meine privaten Daten (Fotos, Spielstände usw) eine so hohe Gebühr zahlen? Selbst, wenn ich mir Musik da drauf speichere, habe ich diese normalerweise doch sowieso schon bezahlt. Es sei denn, ich habe mir illegal was runtergeladen. Durch diese Gebühr währe es dann doch legal??

Hier zu 2 Links:

http://www.bitkom.org/de/themen/37153_72303.aspx

http://ht4u.net/news/25568_gema_plant_deutliche_erhoehung_der_pauschalabgabe_auf_usb-sticks_und_sd-karten/
 
Ich habe diese News auch schon vor ein paar Tagen mit Interesse gelesen. Also tatsächlich ist es ja so, dass bei Musik es durchaus möglich ist, wenn es sich um eine legale Privatkopie handelt. Denn Musik-CDs kann man natürlich im Familien- und Freundeskreis beliebig untereinander ausleihen und dann (auch als MP3) kopieren (neben dem Datenträger mit schönem Cover auch ein Grund, warum ich niemals(!) Musik online kaufen würde). Auch das Rippen von Audiostreams, etwa von Internetradios, ist ja völlig legal und problemlos möglich (was für mich den Kauf und damit das Geldausgeben für MP3s völlig albern macht).

Eine rechtliche Grauzone ist ja inzwischen Grooveshark. Die haben ihr Angebot aus Deutschland zurückgezogen, weil sie sich nicht mit der Gema einigen konnten. Es bedarf also seit einigen Wochen eines Proxys. Aber dort konnte man mit Tools die MP3s sogar direkt kostenlos runterladen ...


Bei eBooks oder Filmen ist das private Kopieren hingegen ja kaum legal machbar, obwohl grundsätzlich erlaubt, aber leider sind diese Dinge ja quasi nicht DRM-frei zu kriegen und deswegen das Kopieren dann doch wieder verboten.

Das Gros der Speicherkarten wird allerdings wohl für persönliche Daten, insbesondere Fotos, in Digitalkameras und Handys verwendet werden. Oder wenn man mal schnell ein Dokument austauschen muss auch noch auf dem USB-Stick.

Unter diesen ganzen Gesichtspunkten ist die Abgabe durchaus als eine Frechheit sondergleichen zu sehen!
Wenn sie für sowas Geld kassieren wollen, dann sollen sie die Privatkopie eben wieder ohne Einschränkung erlauben! Dann kann ich das auch einsehen.