Jugend- und Auszubildendenvertretung

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Ehemaliger Benutzer

Gast
Wir hatten heute innerhalb unserer Klasse ein kleines Gespräch über oben genannte Personen, wofür die da sind, in welcher "Menge" die im Verhältnis zur Anzahl der Azubis stehen müssen usw..

Dabei kam dann allerdings bei den Rechten und Pflichten eine kleine Frage auf.

Und zwar haben die nach §9 BPersVG einmal die Geheimhaltungspflicht, was das ist dürfte eigentlich klar sein, aber es geht auch viel mehr um die Rechte.
An sich sind die ziemlich selbsterklärend, aber eine Frage konnte trotzdem nicht beantwortet werden.

Und zwar stehen JAV-Mitglieder unter bestimmten Schutzbedingungen.

- Handlungen, die die JAV-Arbeit beeinträchtigen sind verboten
- JAV-Mitglieder dürfen wegen Ihren Tätigkeiten nicht schlechter gestellt werden
- Kündigungsschutz
- Schutz vor Versetzung und Abordnung
- Übernahme: Möchte der AG (Arbeitgeber) den AN (Arbeitnehmer) nicht übernehmen, so muss er ihm dis schriftlich 3 Monate vor Ende der Ausbildung mitteilen. Will der AN jedoch weiterbeschäftigt werden und tut dies dem AG schriftlich 3 Monate vor Ende der Ausbildungszeit kund, so ist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Jedoch kann der AG dagegen klagen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.


Jetzt zum eigentlichen Punkt.

Nach §58 - 60 BPersVG (wenn ich mich nicht täusche) werden die alle 2 Jahre neu gewählt. Der Wahltermin liegt dabei zwischen dem 1. März und 31. Mai.


Nach ausscheiden als Mitglied der JAV bleibt die Pflicht zur Geheimhaltung ja bestehen, wäre ansonsten ja irgendwie unsinnig. Aber was wir nicht finden konnten, bleiben die Rechte auch bestehen oder erlischen die?

Ansonsten würden die Rechte an sich ja wenig bringen. Sollte es z.B. dazu kommen das sich ein Azubi im 1. Lehrjahr wählen lässt, bzw. dieser auch gewählt wird, und im laufe seiner Mitgliedschaft einige für den Arbeitgeber unangenehme Dinge anspricht, sei es nun das größere Pausenräume gebraucht werden oder etwas ähnliches, dabei ist es jetzt erstmal nicht wichtig wie authentisch das alles ist, es geht nur darum ein Beispiel zu haben, und dies im Endeffekt auch durchsetzt, kann sich der AG ja auf die Füße getreten fühlen, einer der Gründe wieso wohl ein paar Schutzmaßnahmen für das Mitglied gelten.

So, nun kann der AG ja erstmal nichts machen, das Mitglied ist ja geschützt.
Nach Ablauf der zwei Jahre, also im dritten Lehrjahr, wird der Azubi nicht mehr gewählt. Eine Übernahme an sich ist ja nicht vorgeschrieben, wobei ich mir hier nicht ganz sicher bin was der TVAöD hergibt, aber das hängt glaube ich vom Betrieb/ der Behörde ab.
Sollte es trotzdem möglich sein den Azubi zu übernehmen könnte der AG sich ja trotzdem rückwirkend noch "rächen" indem die Übernahme verweigert wird.

Hier jetzt die Frage, gibt es da eine Regelung die so etwas verhindert? Also die quasie nachträgliche Rache des AG?

Wenn nicht würden die Regelungen ja wenig bringen. Jedenfalls in dem Beispiel.
 
Ohne die Paragraphen zu kennen, würde ich behaupten, das, wenn du eine Sonderstellung aufgibst, ebenfalls die dazu gehörigen Sonderrechte verlierst.

Aber mich interessiert was anderes, das du vlt. mit klären kannst: Darf Geheimhaltungsträger 1 die ihm anvertrauten Geheimnisse mit seinem Nachfolger teilen bzw darf er es ihm "einfach so" erzählen?
 
Ehrlich gesagt/ geschrieben eine gute Frage. So auf die Schnelle weiß ich das jetzt nicht, ich würde aber nein schreiben. (müsste ich jetzt suchen, könnte etwas schwerer werden, besitze momentan nur einen kleinen Auszug aus dem Gesetzestext.)

Im laufe der Arbeit als Mitglied der JAV ist, wenn es um Dinge geht die von der Person angesprochen wurden, diese berechtigt bei PR-Sitzungen die sich unter anderem damit beschäftigen, teil zu nehmen. Das dabei auch andere Themen zur Sprache kommen die sonst nicht andere Personen angehen dürfte klar sein, deshalb ja die Geheimhaltungspflicht.
Diese dürfte auch gegenüber dem neuen Mitglied bestehen, solange es nicht um Themen geht die sich um tatsächlich angesprochene Probleme handeln, meiner Meinung nach.
Sollten während einer PR-Sitzung bei der das Mitglied teil nimmt unter anderem über z.B. Kündigungen gesprochen werden haben diese ja nichts weiter mit dem Thema zu tun, gehen den Nachfolger also auch nichts an.
Darauf dürfte sich wohl vor allem die Geheimhaltungspflicht beziehen, wenn es um wirklich von Azubis angesprochene Probleme oder ähnliches geht dürfte das ja schon öffentlich genug sein. Bei der Verpflichtung geht es meiner Meinung nach wohl mehr um tatsächliche Dinge die so innerhalb einer Sitzung geäußert werden die ansonsten wirklich niemanden etwas angehen, oben angesprochene Kündigung oder ähnliches z.B..

Das ist allerdings nur meine Meinung, ich gebe die Frage mal allgemein weiter, sollte jemand dazu einen Paragraphen haben, immer her damit.

Edit: Hier mal die genaue Widergabe des Ausschnittes den ich darauf bezogen besitze.

Geheimhaltungspflicht: JAV-Mitglieder sind verpflichtet, über Angelegenheiten, die Ihnen bei der Wahrnehmung Ihrer gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse bekannt geworden sind, Stillschweigen zu bewahren!

Damit ist für mich jedenfalls klar, das tatsächlich nur Dinge gemeint sind, wie z.B. Kündigungen oder ähnliches, keinesfalls die Dinge, die die Probleme betreffen, das müsste ja gegenüber den Bittstellern oder ähnlichen auch noch erläutert werden, weswegen die Geheimhaltung hierbei ja schon ausfallen würde.
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ohne die Paragraphen zu kennen, würde ich behaupten, das, wenn du eine Sonderstellung aufgibst, ebenfalls die dazu gehörigen Sonderrechte verlierst.

Aber mich interessiert was anderes, das du vlt. mit klären kannst: Darf Geheimhaltungsträger 1 die ihm anvertrauten Geheimnisse mit seinem Nachfolger teilen bzw darf er es ihm "einfach so" erzählen?

Wenn ich dich richtig verstanden habe, dann kann der alte JAV seinen Nachfolger schon über bestimmte Dinge unterrichten, da mit seiner Wahl dann auch für ihn die Geheimhaltungspflicht besteht! Ausserdem könnte dies notwendig sein, falls er bei manchen Dingen direkt wegen seiner Arbeit davon betroffen ist.

Unter www.jav.info habe ich dabei folgenden Text dazu gefunden:

Alle Mitglieder und Ersatzmitglieder der JAV sind verpflichtet, Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse nicht zu offenbaren (§ 79 Abs. 2 BetrVG). So ist dafür gesorgt, dass die JAV alle für ihre Arbeit relevanten Informationen erhält - auch wenn sie brisant sind.
Unter die Regelung fallen jedoch nur Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, deren Offenbarung geschäftliche Nachteile gegenüber Dritten nach sich ziehen können.
Damit sind Tatsachen gemeint, die vier Kriterien erfüllen:

  • stehen im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb oder der wirtschaftlichen Betätigung des Unternehmens
  • sind nur einem begrenzten betrieblichen Personenkreis bekannt
  • sollen nach dem bekundeten Willen des Arbeitgebers geheim gehalten werden
  • die Geheimhaltung ist für das Unternehmen wichtig
Lohn- und Gehaltsdaten sind hingegen keine Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse.
Die JAV ist erst geheimhaltungspflichtig, nachdem der Arbeitgeber den Sachverhalt ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig bezeichnet hat. Sogenannte vertrauliche Angaben des Arbeitgebers unterliegen nicht der Schweigepflicht.
Auch besteht die Geheimhaltungspflicht nicht gegenüber anderen JAV-Mitgliedern oder Mitgliedern anderer Organe und Institutionen, die unter § 79 Abs. 1 Satz 4 BetrVG aufgeführt sind. Die JAV-Mitglieder haben sogar die Verpflichtung, sich gegenseitig geheimhaltungsbedürftige Informationen mitzuteilen. Nur auf dieser Grundlage kann eine JAV kompetente Entscheidungen treffen.
Zu deiner Frage mit der Übernahme, Caffalor, habe ich unter de gleichen Seite folgenden Text gefunden:

Der besondere Schutz beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem das Wahlergebnis feststeht. Er bezieht sich auf alle amtierenden Mitglieder der JAV, GJAV und KJAV. Die Dauer des Ausbildungsverhältnisses, die Dauer der Mitgliedschaft in einem der genannten Betriebsverfassungsorgane und das Alter des Mitglieds spielen dabei keine Rolle. Ehemalige JAV-Mitglieder genießen den Schutz nach ihrem Ausscheiden aus der JAV ein weiteres Jahr lang.
In deinem Beispiel würde der JAV auch nach seinem Aussscheiden noch ein Jahr lang diesen Schutz genießen und der AG wäre dazu gezwungen, ihn erst einmal zu übernehmen.