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Ehemaliger Benutzer
Gast
Wir hatten heute innerhalb unserer Klasse ein kleines Gespräch über oben genannte Personen, wofür die da sind, in welcher "Menge" die im Verhältnis zur Anzahl der Azubis stehen müssen usw..
Dabei kam dann allerdings bei den Rechten und Pflichten eine kleine Frage auf.
Und zwar haben die nach §9 BPersVG einmal die Geheimhaltungspflicht, was das ist dürfte eigentlich klar sein, aber es geht auch viel mehr um die Rechte.
An sich sind die ziemlich selbsterklärend, aber eine Frage konnte trotzdem nicht beantwortet werden.
Und zwar stehen JAV-Mitglieder unter bestimmten Schutzbedingungen.
- Handlungen, die die JAV-Arbeit beeinträchtigen sind verboten
- JAV-Mitglieder dürfen wegen Ihren Tätigkeiten nicht schlechter gestellt werden
- Kündigungsschutz
- Schutz vor Versetzung und Abordnung
- Übernahme: Möchte der AG (Arbeitgeber) den AN (Arbeitnehmer) nicht übernehmen, so muss er ihm dis schriftlich 3 Monate vor Ende der Ausbildung mitteilen. Will der AN jedoch weiterbeschäftigt werden und tut dies dem AG schriftlich 3 Monate vor Ende der Ausbildungszeit kund, so ist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Jedoch kann der AG dagegen klagen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Jetzt zum eigentlichen Punkt.
Nach §58 - 60 BPersVG (wenn ich mich nicht täusche) werden die alle 2 Jahre neu gewählt. Der Wahltermin liegt dabei zwischen dem 1. März und 31. Mai.
Nach ausscheiden als Mitglied der JAV bleibt die Pflicht zur Geheimhaltung ja bestehen, wäre ansonsten ja irgendwie unsinnig. Aber was wir nicht finden konnten, bleiben die Rechte auch bestehen oder erlischen die?
Ansonsten würden die Rechte an sich ja wenig bringen. Sollte es z.B. dazu kommen das sich ein Azubi im 1. Lehrjahr wählen lässt, bzw. dieser auch gewählt wird, und im laufe seiner Mitgliedschaft einige für den Arbeitgeber unangenehme Dinge anspricht, sei es nun das größere Pausenräume gebraucht werden oder etwas ähnliches, dabei ist es jetzt erstmal nicht wichtig wie authentisch das alles ist, es geht nur darum ein Beispiel zu haben, und dies im Endeffekt auch durchsetzt, kann sich der AG ja auf die Füße getreten fühlen, einer der Gründe wieso wohl ein paar Schutzmaßnahmen für das Mitglied gelten.
So, nun kann der AG ja erstmal nichts machen, das Mitglied ist ja geschützt.
Nach Ablauf der zwei Jahre, also im dritten Lehrjahr, wird der Azubi nicht mehr gewählt. Eine Übernahme an sich ist ja nicht vorgeschrieben, wobei ich mir hier nicht ganz sicher bin was der TVAöD hergibt, aber das hängt glaube ich vom Betrieb/ der Behörde ab.
Sollte es trotzdem möglich sein den Azubi zu übernehmen könnte der AG sich ja trotzdem rückwirkend noch "rächen" indem die Übernahme verweigert wird.
Hier jetzt die Frage, gibt es da eine Regelung die so etwas verhindert? Also die quasie nachträgliche Rache des AG?
Wenn nicht würden die Regelungen ja wenig bringen. Jedenfalls in dem Beispiel.
Dabei kam dann allerdings bei den Rechten und Pflichten eine kleine Frage auf.
Und zwar haben die nach §9 BPersVG einmal die Geheimhaltungspflicht, was das ist dürfte eigentlich klar sein, aber es geht auch viel mehr um die Rechte.
An sich sind die ziemlich selbsterklärend, aber eine Frage konnte trotzdem nicht beantwortet werden.
Und zwar stehen JAV-Mitglieder unter bestimmten Schutzbedingungen.
- Handlungen, die die JAV-Arbeit beeinträchtigen sind verboten
- JAV-Mitglieder dürfen wegen Ihren Tätigkeiten nicht schlechter gestellt werden
- Kündigungsschutz
- Schutz vor Versetzung und Abordnung
- Übernahme: Möchte der AG (Arbeitgeber) den AN (Arbeitnehmer) nicht übernehmen, so muss er ihm dis schriftlich 3 Monate vor Ende der Ausbildung mitteilen. Will der AN jedoch weiterbeschäftigt werden und tut dies dem AG schriftlich 3 Monate vor Ende der Ausbildungszeit kund, so ist ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet. Jedoch kann der AG dagegen klagen, wenn die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Jetzt zum eigentlichen Punkt.
Nach §58 - 60 BPersVG (wenn ich mich nicht täusche) werden die alle 2 Jahre neu gewählt. Der Wahltermin liegt dabei zwischen dem 1. März und 31. Mai.
Nach ausscheiden als Mitglied der JAV bleibt die Pflicht zur Geheimhaltung ja bestehen, wäre ansonsten ja irgendwie unsinnig. Aber was wir nicht finden konnten, bleiben die Rechte auch bestehen oder erlischen die?
Ansonsten würden die Rechte an sich ja wenig bringen. Sollte es z.B. dazu kommen das sich ein Azubi im 1. Lehrjahr wählen lässt, bzw. dieser auch gewählt wird, und im laufe seiner Mitgliedschaft einige für den Arbeitgeber unangenehme Dinge anspricht, sei es nun das größere Pausenräume gebraucht werden oder etwas ähnliches, dabei ist es jetzt erstmal nicht wichtig wie authentisch das alles ist, es geht nur darum ein Beispiel zu haben, und dies im Endeffekt auch durchsetzt, kann sich der AG ja auf die Füße getreten fühlen, einer der Gründe wieso wohl ein paar Schutzmaßnahmen für das Mitglied gelten.
So, nun kann der AG ja erstmal nichts machen, das Mitglied ist ja geschützt.
Nach Ablauf der zwei Jahre, also im dritten Lehrjahr, wird der Azubi nicht mehr gewählt. Eine Übernahme an sich ist ja nicht vorgeschrieben, wobei ich mir hier nicht ganz sicher bin was der TVAöD hergibt, aber das hängt glaube ich vom Betrieb/ der Behörde ab.
Sollte es trotzdem möglich sein den Azubi zu übernehmen könnte der AG sich ja trotzdem rückwirkend noch "rächen" indem die Übernahme verweigert wird.
Hier jetzt die Frage, gibt es da eine Regelung die so etwas verhindert? Also die quasie nachträgliche Rache des AG?
Wenn nicht würden die Regelungen ja wenig bringen. Jedenfalls in dem Beispiel.