In dem Artikel Mondzucker geht es um die Hintergrundgeschichte. Spielbezogene Einzelheiten findet ihr auf den folgenden Seiten: |
Mondzucker ist ein Suchtgiftmittel, welches in den Zuckerstöcken des Tenmar-Waldes im südlichen Elsweyr und auf der Insel Khenarthis Rast angebaut wird. Bis jetzt ist es nur den Khajiits gelungen den selbigen anzubauen und diese lassen sich ihr Geheimnis nicht nehmen. Es wird in ganz Elsweyr auch als Gewürz und Zutat für Lebensmittel verwendet. Süßigkeiten wie Mondzuckerbiskuit erfreuen sich großer Beliebtheit.[1][2] Es ist nicht sonderlich stark, zeigt jedoch einen wesentlich größeren Effekt in der extrahierten Form Skooma. Auch in der Alchemie findet Mondzucker bisweilen Verwendung.[3]
Zu hoher Mondzuckerkonsum kann zu Zahn- und Bauchschmerzen führen.[4] Besonders für Menschen und Mer kann der Mondzucker in Mengen gefährlich werden, da ihre Organe empfindlich auf diesen reagieren. Khajiit jedoch haben eine höhere natürliche Toleranz und sind durch regelmäßigen Zuckerkonsum gegen die negativen Effekte resistenter.[5]
Trotz der vom Kaiserreich festgelegten illegalität des Handels, ist die Provinz Elsweyr Hauptexporteur. Der Schmuggel mit Mondzucker und dem daraus gewonnenen Skooma ist ein ertragreiches und illegales Geschäft.
Die Khajiit sehen im Mondzucker eine kristallisierte Form von Mondlicht, welches im Wasser der Topal-Bucht gefangen wurde und durch die Zwillingsgezeiten in die Zuckerstöcke des Tenmar-Waldes gespült wurde. Durch das Einnehmen des Zuckers, glauben die Khajiit das sie kleine Portionen der heiligen Seelen ihrer Götter zu sich nehmen.[1]
-
Mondzucker und Skooma
Literaturverzeichnis
- Mondzucker für glänzendes Fell? Ja! von Rathuni-la Morgenschnurr
- Der kleine Tamriel-Almanach (1. Auflage), Kapitel Die Konföderation von Elsweyr
Anmerkungen
- ↑ 1,0 1,1 siehe Der kleine Tamriel-Almanach, Elsweyr-Konföderation
- ↑ siehe Mondzucker für glänzendes Fell? Ja!
- ↑ Beschreibung in Blades
- ↑ Interaktive Karte von Tamriel, Abschnitt Grünschatten
- ↑ Siehe Die Höllenstadt, Teil 2, Kapitel 9, Abschnitt 2, Seite 195