Online:Paragraphen der Sakkr-al-Behr

Version vom 28. August 2016, 19:20 Uhr von Scharebot (Diskussion | Beiträge) (Scharebot verschob die Seite Quelle:Paragraphen der Sakkr-al-Behr nach Online:Paragraphen der Sakkr-al-Behr: Quellenverschiebung in den Namensraum des jeweiligen Spiels. (Bot 2.0 (alpha 8)))
Auflagen des Buches

Diese Seite enthält den Text von Paragraphen der Sakkr-al-Behr aus The Elder Scrolls Online.

Inhalt

Paragraphen der Sakkr-al-Behr

Paragraph 1 Alle Schätze von eroberten Schiffen, Städten oder feindlichen Festen werden umgehend in zwei Teile aufgeteilt. Ein Teil wird in die Schiffskasse eingezahlt und dient der Bezahlung von Reparaturen, Vorräten und Betriebskosten. Der andere Teil wird gemäß Paragraph 2 unter der Besatzung aufgeteilt. Auf Empfehlung des ersten Maats und Bootsmanns kann der Kapitän entscheiden, dass in Notfällen mehr als die Hälfte zurückbehalten wird.


Paragraph 2 Die Anteile berechnen sich wie folgt: Inaktive Besatzung (verwundet, krank oder anderweitig): 1/2 Anteil. Aktive Besatzung: 1 Anteil. Anführer Überfallmannschaft: 2 Anteile. Kommandant Überfallmannschaft: 4 Anteile. Bootsmann: 4 Anteile. Erster Maat: 6 Anteile. Kapitän: 8 Anteile.


Paragraph 3 Bonusanteile. Heiler, Zauberer und andere Spezialisten erhalten zusätzlich zum Anteil für ihren Rang einen Bonusanteil. Alle, die bei der Ausübung ihrer Pflicht verwundet wurden, erhalten ebenfalls einen Bonusanteil. Der Kapitän kann für besonders heldenhaften oder tapferen Einsatz bis zu 2 Bonusanteile an Besatzungsmitglieder vergeben.


Paragraph 4 Jedes Besatzungsmitglied, das Anteile zurückhält oder Befehle verweigert, wird auf einer Sandbank oder einer ähnlichen Insel mit Rationen für 3 Tage ausgesetzt. Jedes Besatzungsmitglied, das ein anderes angreift oder verwundet, um einen solchen Verstoß zu verschleiern, wird ohne Rationen ausgesetzt und ohne Sandbank oder Insel, dafür jedoch mit an Händen und Beinen befestigten Ketten und Gewichten.