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Die beiden nach den Machtbefugnissen des Monarchen unterscheidbaren Formen der Monarchie sind: die absolute und die konstitutionelle Monarchie. Die absolute Monarchie zeichnet sich dadurch aus, dass der [[Monarch]] die absolute Macht inne hatte und nicht an Gesetz oder Recht gebunden und keiner übergeordneten Instanz, wie etwa einem Parlament oder anderen staatlichen Institutionen, wie einem Obersten Gericht, rechenschaftspflichtig ist. Die konstitutionelle Monarchie kennzeichnet dadurch aus, dass der Monarch aufgrund der Existenz einer Verfassung (Konstitution) als Rechtsgrundlage des Staatswesens grundsätzlich an Gesetz und Recht gebunden ist und ausschließlich über uneingeschränkte exekutive Machtbefugnissen verfügt, während seine legislativen | Die beiden nach den Machtbefugnissen des Monarchen unterscheidbaren Formen der Monarchie sind: die absolute und die konstitutionelle Monarchie. Die absolute Monarchie zeichnet sich dadurch aus, dass der [[Monarch]] die absolute Macht inne hatte und nicht an Gesetz oder Recht gebunden und keiner übergeordneten Instanz, wie etwa einem Parlament oder anderen staatlichen Institutionen, wie einem Obersten Gericht, rechenschaftspflichtig ist. Die konstitutionelle Monarchie kennzeichnet dadurch aus, dass der Monarch aufgrund der Existenz einer Verfassung (Konstitution) als Rechtsgrundlage des Staatswesens grundsätzlich an Gesetz und Recht gebunden ist und ausschließlich über uneingeschränkte exekutive Machtbefugnissen verfügt, während seine legislativen Kompetenzen durch ein Parlament und seine judikativen Kompetenzen durch ein Oberstes Gericht begrenzt sind, wobei er beiden Staatsorganen grundsätzlich untergeordnet ist. | ||
Die beiden nach der Nachfolgeregelung des politischen Oberhaupts unterscheidbaren Forme der Monarchie sind: die Erbmonarchie und die Wahlmonarchie. In der Erbmonarchie vererbt der jeweils amtierende [[Monarch]] seinen Herrschertitel an sein - im Regelfall - ältestes Kind, welches im Falle seines Todes seine Nachfolge antritt. In der Wahlmonarchie wird der Monarch von einem obersten politischen Beschlussfassungsorgan, einem Rat des Hochadels aus seiner eigenen Mitte nach einer Kandidatur | Die beiden nach der Nachfolgeregelung des politischen Oberhaupts unterscheidbaren Forme der Monarchie sind: die Erbmonarchie und die Wahlmonarchie. In der Erbmonarchie vererbt der jeweils amtierende [[Monarch]] seinen Herrschertitel an sein - im Regelfall - ältestes Kind, welches im Falle seines Todes seine Nachfolge antritt. In der Wahlmonarchie wird der Monarch von einem obersten politischen Beschlussfassungsorgan, einem Rat des Hochadels aus seiner eigenen Mitte nach einer vorherigen Kandidatur in das Amt gewählt. | ||
Die vier genannten und anhand jeweils eines Kriteriums unterscheidbaren Formen können in unterschiedlicher Kombination in Erscheinung treten, z.B. als Kombination von Erb- und absoluter Monarchie, Erb- und konstitutioneller Monarchie, Wahl- und absoluter Monarchie oder Wahl- und konstitutioneller Monarchie. | Die vier genannten und anhand jeweils eines Kriteriums unterscheidbaren Formen können in unterschiedlicher Kombination in Erscheinung treten, z.B. als Kombination von Erb- und absoluter Monarchie, Erb- und konstitutioneller Monarchie, Wahl- und absoluter Monarchie oder Wahl- und konstitutioneller Monarchie. |
Version vom 1. August 2021, 14:33 Uhr
Der Begriff Monarchie bezeichnet eine Staatsform, dessen Oberhaupt ein Monarch oder eine Monarchin ist.
Es gibt verschiedene Formen der Monarchie, die sich entweder anhand der Machtbefugnisse des politischen Oberhaupts oder der Nachfolgeregelung unterscheiden lassen.
Die beiden nach den Machtbefugnissen des Monarchen unterscheidbaren Formen der Monarchie sind: die absolute und die konstitutionelle Monarchie. Die absolute Monarchie zeichnet sich dadurch aus, dass der Monarch die absolute Macht inne hatte und nicht an Gesetz oder Recht gebunden und keiner übergeordneten Instanz, wie etwa einem Parlament oder anderen staatlichen Institutionen, wie einem Obersten Gericht, rechenschaftspflichtig ist. Die konstitutionelle Monarchie kennzeichnet dadurch aus, dass der Monarch aufgrund der Existenz einer Verfassung (Konstitution) als Rechtsgrundlage des Staatswesens grundsätzlich an Gesetz und Recht gebunden ist und ausschließlich über uneingeschränkte exekutive Machtbefugnissen verfügt, während seine legislativen Kompetenzen durch ein Parlament und seine judikativen Kompetenzen durch ein Oberstes Gericht begrenzt sind, wobei er beiden Staatsorganen grundsätzlich untergeordnet ist.
Die beiden nach der Nachfolgeregelung des politischen Oberhaupts unterscheidbaren Forme der Monarchie sind: die Erbmonarchie und die Wahlmonarchie. In der Erbmonarchie vererbt der jeweils amtierende Monarch seinen Herrschertitel an sein - im Regelfall - ältestes Kind, welches im Falle seines Todes seine Nachfolge antritt. In der Wahlmonarchie wird der Monarch von einem obersten politischen Beschlussfassungsorgan, einem Rat des Hochadels aus seiner eigenen Mitte nach einer vorherigen Kandidatur in das Amt gewählt.
Die vier genannten und anhand jeweils eines Kriteriums unterscheidbaren Formen können in unterschiedlicher Kombination in Erscheinung treten, z.B. als Kombination von Erb- und absoluter Monarchie, Erb- und konstitutioneller Monarchie, Wahl- und absoluter Monarchie oder Wahl- und konstitutioneller Monarchie.
Die am häufigsten anzutreffende Kombination der Monarchieformen in Nirn ist die absolute Erbmonarchie.