Construction Set hilfe mit dem CS, nach dem mod fertig

Gerzo

Abenteurer
hi,

ich hab n problem mit dem CS.

ich hab meinen mod nun zwar fertig, aber wie kann ich den hochladen?
es bringt ja nix wenn ich nur die esp hochlade, wenn die an waffen und rüstungen gebunden ist, die mit anderen mods zusammenhängen?

weil nur mit der esp allein würde man wohl nich viel sehn...

kann man den cs irgendwie dazu benutzen, dass man die esp und deren nötige dateien filtern kann und in nen ordner setzen?

es kann ja nich sein dass ich von fast 5GB alle daten, meshes, texturen, etc von hand raussuchen muss oder?

wie macht ihr das, wenn ein mod fertig is?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ist nicht nötig. Installiere dir dieses Tool

Damit geht es prima. Ich nutze es auch (Burg am See wurde damit zusammengestellt)
 
Hast du denn auch von allen anderen Mod Erstellern die Erlaubnis ihre Teile in deine Mod einzubauen? Wenn ja, dann ist alles in Butter.
Aber ohne Erlaubnis kann es da zu Problemen kommen. Außerdem ist sowas einfach unhöflich.
 
nun, erstens mach ich mir mods für mich selbst.
2tens wenn ichs mal schaffe nen fertigen mod, downloadbereit zu schalten, werd ich die jeweiligen fragen.
sollte einer nich einverstanden mit sein, wird der rest der gamer das halt nie zu sehn kriegen.

ich würd jedenfalls nicht die kleinste arbeit unter meinem namen vorstellen, wenn es nich von mir is.
sowas is ja klar.
 
Hast du denn auch von allen anderen Mod Erstellern die Erlaubnis ihre Teile in deine Mod einzubauen? Wenn ja, dann ist alles in Butter.
Aber ohne Erlaubnis kann es da zu Problemen kommen. Außerdem ist sowas einfach unhöflich.


Nimm das bitte ernst. Ich frage auch grundsätzlich alleine aus Höflichkeit um Erlaubnis, denn ich will auch kein geistiges Eigentum von mir irgendwo wiederfinden wo ich keine Ahnung habe wie es dahin kam weil meine Erlaubnis nicht vorlag
 
das versteh ich schon.
hatte in der schule auch gelernt was geistiges eigentum is, und dass plagiate sogar strafbar sind.
wobei ich mir nich sicher bin, obs keinen unterschied gibt, wenn auf beiden parteien kein kommerzieller zweck besteht.

weil sonst müsst auch jeder erst nachfragen, ob er das zitat von einstein oder churchil in die signatur schreiben darf...
 
§ 1.
Nach Maßgabe dieses Gesetzes werden geschützt:
1. die Urheber von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, welche dem Zwecke der Erbauung, der Belehrung oder der Unterhaltung dienen;
2. die Urheber von Werken der Tonkunst;
3. die Urheber von solchen Abbildungen wissenschaftlicher oder technischer Art, welche nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind. Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen.
[Bearbeiten] § 2.
Urheber eines Werkes ist dessen Verfasser. Bei einer Uebersetzung gilt der Uebersetzer, bei einer sonstigen Bearbeitung der Bearbeiter als Urheber.
[Bearbeiten] § 3.
Juristische Personen des öffentlichen Rechtes, die als Herausgeber ein Werk veröffentlichen, dessen Verfasser nicht auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse genannt wird, werden, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist, als Urheber des Werkes angesehen.
[Bearbeiten] § 4.
Besteht ein Werk aus den getrennten Beiträgen Mehrerer (Sammelwerk), so wird für das Werk als Ganzes der Herausgeber als Urheber angesehen. Ist ein solcher nicht genannt, so gilt der Verleger als Herausgeber.
[Bearbeiten] § 5.
Wird ein Schriftwerk mit einem Werke der Tonkunst oder mit Abbildungen verbunden, so gilt für jedes dieser Werke dessen Verfasser auch nach der Verbindung als Urheber.
[228≡]

[Bearbeiten] § 6.
Haben Mehrere ein Werk gemeinsam in der Weise verfaßt, daß ihre Arbeiten sich nicht trennen lassen, so besteht unter ihnen als Urhebern eine Gemeinschaft nach Bruchtheilen im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
[Bearbeiten] § 7.
Erhält ein erschienenes Werk auf dem Titelblatt, in der Zueignung, in der Vorrede oder am Schlusse den Namen eines Verfassers, so wird vermuthet, daß dieser der Urheber des Werkes sei. Ist das Werk durch Beiträge Mehrerer gebildet, so genügt es, wenn der Name an der Spitze oder am Schlusse des Beitrags angegeben ist.
Bei Werken, die unter einem anderen als dem wahren Namen des Verfassers oder ohne den Namen eines Verfassers erschienen sind, ist der Herausgeber, falls aber ein solcher nicht angegeben ist, der Verleger berechtigt, die Rechte des Urhebers wahrzunehmen.
Bei Werken, die vor oder nach dem Erscheinen öffentlichen aufgeführt oder vorgetragen sind, wird vermuthet, daß derjenige der Urheber sei, welcher bei der Ankündigung der Aufführung oder des Vortrags als Verfasser bezeichnet worden ist.
[Bearbeiten] § 8.
Das Recht des Urhebers geht auf die Erben über.
Ist der Fiskus oder eine andere juristische Person gesetzlicher Erbe, so erlischt das Recht, soweit es dem Erblasser zusteht, mit dessen Tode.
Das Recht kann beschränkt oder unbeschränkt auf Andere übertragen werden; die Uebertragung kann auch mit der Begrenzung auf ein bestimmtes Gebiet geschehen.
[Bearbeiten] § 9.
Im Falle der Uebertragung des Urheberrechts hat der Erwerber, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, nicht das Recht, an dem Werke selbst, an dessen Titel und an der Bezeichnung des Urhebers Zusätze, Kürzungen oder sonstige Aenderungen vorzunehmen.
Zulässig sind Aenderungen, für die der Berechtigte seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann.
[Bearbeiten] § 10.
Die Zwangsvollstreckung in das Recht des Urhebers oder in sein Werk findet gegen den Urheber selbst ohne dessen Einwilligung nicht statt; die Einwilligung kann nicht durch den gesetzlichen Vertreter ertheilt werden. Gegen den Erben des Urhebers ist ohne seine Einwilligung die Zwangsvollstreckung nur zulässig, wenn das Werk erschienen ist.

:pfeif:
 
weil sonst müsst auch jeder erst nachfragen, ob er das zitat von einstein oder churchil in die signatur schreiben darf...


Wenn ich mich recht erinnere dürfen Zitate verwendet werden wenn Das Wort Zitat erscheint und der zitierende angeführt wird.
 
weil sonst müsst auch jeder erst nachfragen, ob er das zitat von einstein oder churchil in die signatur schreiben darf...

§ 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Zulässig ist dies insbesondere, wenn

1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,

2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,

3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Quelle:http://www.bundesrecht.juris.de/urhg/index.html

Siehe auch: http://de.wikipedia.org/wiki/Zitat